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Re: [Fwd: Re: URECHT: Re: Dissertationen als CD-ROM/BOD]



Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

besten Dank fuer Ihre Mitteilung aus der Mailing-Liste zum Urheberrecht. Es
freut mich, dass sich die Wogen wieder geglaettet haben, und wir, wie mir
scheint,
einen kleinen Schritt weiter gekommen sind.

Es wuerde mich bei dieser Gelegenheit interessieren, wie weit meine
Beitraege
an diese Liste, auch  an die Mailing-Liste zum Urheberrecht gegangen ist.

(Ist das nicht auch ein interessantes Problem des modernen Copyrights?)

> Mit Interesse habe ich die Diskussion verfolgt. Auf einen Aspekt moechte
> ich noch hinweisen: Selbst wenn den Universitaetsbibliotheken ein
> Publikationsrecht zusteht, so duerfte es sich bei -privatrechtlicher
> Betrachtung (oeffentlich-rechtliche Pflicht ist dann lediglich der
Nachweis
> der Veroeffentlichung) - nach der Zweckuebertragungstheorie lediglich um
> ein nichtausschließliches Nutzungsrecht handeln, so daß der Promovierende
> nicht gehindert waere, parallel dazu noch andere Veroeffentlichungen und
vor
> allem in anderer Form vorzunehmen. Dies Ergebnis wird noch gestuetzt,
> wenn man die Zweckuebertragung im Lichte von Art. 5, Abs. 3 GG, also
> im Sinne einer moeglichst breiten Veroeffentlichung zum wissenschaftlichen
> Gedankenaustausch interpretiert, was nach dem Prinzip der mittelbaren
> Drittwirkung bei der Auslegung von § 31 UrhG vertretbar sein duerfte.
> Begreift man die "Bibliotheksexemplarpflicht" als oeffentlich-rechtlicher
> Natur, wuerde die Annahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts zugunsten
> der Bibliothek dem Verhaeltnismaeßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufen.
> Da die Dissertation eine selbstaendige Arbeit ist, die zumeist nicht
Gegenstand
> eines Arbeitsverhaeltnisses ist, ist der Doktorand Alleininhaber des
> Urheberrechts und auch bezueglich der Nutzungsrechte nicht gebunden.
> Zum Thema "Pflichtexemplar" ist noch als illustratives Beispiel
beizusteuern,
> daß am Physikfachbereich einer mir bekannten Universitaet  2  zusaetzliche
> Pflichtexemplare der Diplomarbeit auf Kosten des Diplomanden fuer die
> Bibliothek  (ueber die Pruefungsexemplare hinaus) verlangt werden.
> Rechtsgrundlage ist lediglich ein unveroeffentlichter Beschluß des
> Fachbereichsrats, nicht einmal eine Bestimmung in der
> Diplompruefungsordnung, die lediglich die 3 ueblichen Pruefungsexemplare
> vorsieht. Hier fehlt in der Tat die Rechtsgrundlage.
>
> Mit freundlichen Grueßen
>
> J. F. Geiger

Das Interesse scheint doch sehr gross zu sein, die Rechtslage so zu
interpretieren, dass der "Doktorand Alleininhaber des Urheberrechts und auch
bezueglich der Nutzungsrechte" ist. Interessanterweise gehen allerdings eine
Reihe
anderer Bemuehungen in die entgegengesetzte Richtung. Soweit ich es
beobachte,
sollen wissenschaftliche Arbeiten, die an einer Universitaet entstehen, in
Zukunft
staerker als bisher von den Universitaeten auch wirtschaftlich nutzbar
gemacht
werden. Lehre wird staerker als bisher vermarktet. Die Betreuung und
Beratung
durch Professoren, ebenso wie die Nebeneinkuenfte von Cheffaerzten werden
genauer ueberprueft, Universitaeten erwerben zunehmend Patente fuer ihre
Mitarbeiter (so wie es auch viele Firmen machen), und das Vorbild der
amerikanischen University Press, wird ebenfalls immer mehr in das Zentrum
der Betrachtung gerueckt.

Es ist erstaunlich, dass zahlreiche Bibliothekare/innen die
Wirtschaftlichkeit von
Bibliotheken diskutieren, und diese dabei zeitweilig wie Buchhandlungen
betrachten (die Buecher bzw. Nutzungsrechte von Verlagen verkaufen), auf der
anderen Seite aber auf vorhandene Rechte (z.B. auch bei Archivalien)
geradezu
leichtfertig verzichten. Darum mein Hinweis auf die Rechnungshoefe.

Ein Autor, der eine Publikation an den Verleger einer Zeitschrift schickt,
ueberlaesst diesem das Urheberrecht, auch das von Auszuegen.

Zur Zeit werden viele wissenschaftliche Leistungen noch nicht besonders hoch
honoriert, darum ist das Interesse der Universitaeten an Dissertationen eher
vernachlaessigbar. Die momentane Rechtslage bei Dissertationen auf Papier
ist
aber nur eine Sache, die bereits verschenkten Rechte der letzten Jahrzehnte
eine
zweite, und die Gefahr sich in die falsche Richtung weiter zu bewegen die
dritte
und fuer uns wichtigste.

Das Resuemee von Frau Hotzel kann man so ziehen, wie sie es tut,
auch wenn mir das Statement:
"Entbindung von der Pflicht, sich mit Langzeitarchivierung
auseinanderzusetzen"
bibliothekswissenschaftlich unzugaenglich ist. Aus meiner Sicht gilt das
Gegenteil,
ich befuerchte, dass die Pflicht zur der Langzeitarchivierung, und ebenso
das Recht
daran, direkt oder indirekt alle Bibliothekare/innen von heute angeht. Die
digitale Archivierung ist kein Problem der Zukunft, sonder eines der
Gegenwart,
wie das Internet und Dissertationen Online belegen.

MfG

Umstaetter




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