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AW: [Fwd: Re: URECHT: Re: Dissertationen als CD-ROM/BOD]
Sehr geehrter Herr Umstaetter,
Sie schrieben:
"Das Interesse scheint doch sehr gross zu sein, die Rechtslage so zu
interpretieren, dass der "Doktorand Alleininhaber des Urheberrechts und auch
bezueglich der Nutzungsrechte" ist. Interessanterweise gehen allerdings eine
Reihe anderer Bemuehungen in die entgegengesetzte Richtung."
Die Rechtslage ist eindeutig. Nach deutschem Recht ist selbstverstaendlich
der Doktorand, wie auch jeder andere Schoepfer eines geistigen Erzeugnisses,
Alleininhaber des Urheberrechts an seinem Werk. Dies schliesst das
Nutzungsrecht ebenso mit ein wie auch das Urheberpersoenlichkeitsrecht.
Entsprechend bestimmt Paragraph 11 UrhG: "Das Urheberrecht schützt den
Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes".
Weiter schrieben sie:
"Ein Autor, der eine Publikation an den Verleger einer Zeitschrift schickt,
ueberlaesst diesem das Urheberrecht, auch das von Auszuegen."
Das ist falsch (s.o.). Der Urheber kann aber, und darauf spielen Sie mit
Ihrem Statement an, einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne
oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht) (Paragraph 31, Abs. 1,
Satz 1 UrhG).
MfG
Ramo Bellmann
Goethe-Institut Buenos Aires
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