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[Fwd: Re: URECHT: Re: Dissertationen als CD-ROM/BOD]



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Mit Interesse habe ich die Diskussion verfolgt. Auf einen Aspekt möchte
ich noch hinweisen: Selbst wenn den Universitätsbibliotheken ein
Publikationsrecht zusteht, so dürfte es sich bei -privatrechtlicher
Betrachtung (öffentlich-rechtliche Pflicht ist dann lediglich der Nachweis
der 
Veröffentlichung) - nach der
Zweckübertragungstheorie lediglich um ein nichtausschließliches
Nutzungsrecht handeln, so daß der Promovierende nicht gehindert wäre,
parallel dazu noch andere Veröffentlichungen und vor allem in anderer Form
vorzunehmen. Dies Ergebnis
wird noch gestützt, wenn man die Zweckübertragung im Lichte von Art. 5,
Abs. 3 GG, also im Sinne einer möglichst breiten Veröffentlichung zum
wissenschaftlichen Gedankenaustausch interpretiert, was nach dem Prinzip
der mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung von § 31 UrhG vertretbar
sein dürfte.
Begreift man die "Bibliotheksexemplarpflicht" als öffentlich-rechtlicher 
Natur, würde die Annahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts zugunsten 
der Bibliothek dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufen.
Da die Dissertation
eine selbständige Arbeit ist, die zumeist nicht Gegenstand eines
Arbeitsverhältnisses ist, ist der Doktorand Alleininhaber des
Urheberrechts und auch bezüglich der Nutzungsrechte nicht gebunden.
 Zum Thema "Pflichtexemplar" ist noch als illustratives
Beispiel beizusteuern, daß
am Physikfachbereich einer mir bekannten Universität  2  zusätzliche
Pflichtexemplare
der Diplomarbeit auf Kosten des Diplomanden für die  Bibliothek  (über die
Prüfungsexemplare hinaus) verlangt werden. Rechtsgrundlage ist
lediglich ein unveröffentlichter
Beschluß des Fachbereichsrats, nicht einmal eine Bestimmung in der
Diplomprüfungsordnung, die lediglich die 3 üblichen Prüfungsexemplare
vorsieht. Hier fehlt in der Tat die Rechtsgrundlage.

Mit freundlichen Grüßen
 
J. F. Geiger

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