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Re: CD-ROM-Sicherheitskopien
- Date: Tue, 7 Sep 1999 11:25:19 -0200 (GMT+2)
- From: "H. Bork" <bork _at__ plb.de>
- Subject: Re: CD-ROM-Sicherheitskopien
Diese CD-ROM-Diskussion ist ja nur ein blasses Abglanzfitzel dessen,
was nach EU-Plaenen zum UrhR auf uns zukommen koennte,
wie es manche gern haetten - s.u.
Neueres vielleicht in BuB 1999/09
http://www.b-u-b.de/0999/biblio/recht.htm
http://www.b-u-b.de/0999/biblio/recht.htm#1
http://www.b-u-b.de/0999/biblio/recht.htm#2
Weitere Rechtsquellen beim DBI unter "Urheberrecht"
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
Zum Thema "Sicherheitskopie":
On Fri, 3 Sep 1999, Juergen Pach wrote:
>ermoeglicht als Vorsorge Sicherheitskopien anzufertigen.
Nach deutschem UrhG
http://transpatent.com/gesetze/urhg.html
scheint mir nmM das nicht so zu sein.
Kann man wohl erst 'richtig' wissen, wenn es eine,
besser mehrere richterliche Entscheidungen gibt.
Im August gab es in forumoeb einige Beitraege dazu:
http://www.hbz-nrw.de/mlist/forumoeb/199908-month.html
Ruediger Pfeil schrieb damals
http://www.hbz-nrw.de/mlist/forumoeb/199908/19990817.html#0
>Ein "Herstellen von Sicherheitskopien" kennt das UrhG m.W. nicht.
>Im Sinne des UrhG würde es sich also um Raubkopien handeln,
>und das könnte - vorsichtig ausgedrückt - zu recht unangenehmen
>Nachfragen der CD-ROM-Verlage führen.
...
> Müller, Harald: Digitales Urheberrecht
> - eine Gefahr für die Bibliotheken?
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd98_h8a.htm
Ueber das Kopieren von Datenbanken schreibt H. Mueller:
"Fuer die Werkgruppe der Datenbanken hat sich somit
die urheberrechtliche Kopierfreiheit in ein
faktisches Kopierverbot umgewandelt."
Definition des derzeitigen UrhG
"Datenbankwerk ... ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugaenglich sind."
http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#4
CD-ROMs, die nicht als solche Datenbank angelegt waeren,
muessen wohl noch erfunden werden.
Neben dem in der Vormail erwaehnten Par. 53
http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#53
gelten naemlich weiter hinten im UrhG noch
ein paar kleine andere kleine Paragraphen:
o Benutzung eines Datenbankwerks
http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#55a
o Schutz des Datenbankherstellers
http://transpatent.com/gesetze/urhg2.html#All6
- 87a Begriffbestimmung
- 87b "Der Datenbankhersteller hat das ausschliessliche Recht,
die Datenbank insgesamt ... zu vervielfaeltigen." ...
Ausschliesslich heisst -IMHO- ausschliesslich.
- 87d "Die Rechte des Datenbankherstellers erloeschen
fuenfzehn Jahre nach der Veroeffentlichung der Datenbank..."...
Es gibt IMHO
keine technische Ausnahme
fuer Sicherungskopien
Denn es gibt nmM beim Nutzen einer CD-ROM
keine Notwendigkeit einer CD-Kopie. Eine CD-ROM laueft auch allein.
Anders vielleicht, wenn man eine Datenbank
per Transportmedium Magnetband oder CD-ROM
geliefert bekaeme, sie aber von Serverfestplatte nutzt,
also CD --> HDD. Aber nicht CD-ROM auf CD-ROM.
Wer wegen Nutzungsrisiken bei Ausleihe
eine Sicherheitskopie haben moechte,
kann sie sich ja als zweite CD-ROM kaufen.... };->
Die Verleger engagieren sich sehr beim Urheberrecht.
1.
>Ulrich Moeske, Harald Müller, Horst Neißer: Zur Zukunft der
>Öffentlichen Bibliothek. Die europäische Reform des Urheberrechts
>bedroht die Existenz von Bibliotheken.
>In: Buch und Bibliothek 51. Jg. (1999) H. 5, S. 312ff.
2. Pflichtlektuere:
Müller, Harald: Digitales Urheberrecht
- eine Gefahr für die Bibliotheken?
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd98_h8a.htm
Nach jenen EU-Plaenen duerfen wir alsbald
in den oeffentlich zugaenglichen Bibliotheken
gar nichts Digitales mehr
anbieten ohne klares Zustimmen des Verlages im Einzelfall.
Wenn das demokratisch so beschlossen ist,
dann ist das ja alles so richtig, geld ?
Viele Gruesse vom hbk ;-)
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Dieser Text enthaelt nur meine persoenliche Meinung, die nicht
notwendigerweise die meines Dienstherrn oder Arbeitgebers ist.
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