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Re: CD-ROM-Sicherheitskopien



Diese CD-ROM-Diskussion ist ja nur ein blasses Abglanzfitzel dessen, 
was nach EU-Plaenen zum UrhR auf uns zukommen koennte,
wie es manche gern haetten - s.u.
Neueres vielleicht in BuB 1999/09
http://www.b-u-b.de/0999/biblio/recht.htm 
http://www.b-u-b.de/0999/biblio/recht.htm#1
http://www.b-u-b.de/0999/biblio/recht.htm#2

Weitere Rechtsquellen beim DBI unter "Urheberrecht"
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm

Zum Thema "Sicherheitskopie":
On Fri, 3 Sep 1999, Juergen Pach wrote:
>ermoeglicht als Vorsorge Sicherheitskopien anzufertigen.

Nach deutschem UrhG 
	http://transpatent.com/gesetze/urhg.html
scheint mir nmM das nicht so zu sein.
Kann man wohl erst 'richtig' wissen, wenn es eine, 
besser mehrere richterliche Entscheidungen gibt.

Im August gab es in forumoeb einige Beitraege dazu:
	http://www.hbz-nrw.de/mlist/forumoeb/199908-month.html
Ruediger Pfeil schrieb damals
	http://www.hbz-nrw.de/mlist/forumoeb/199908/19990817.html#0
>Ein "Herstellen von Sicherheitskopien" kennt das UrhG m.W. nicht.
>Im Sinne des UrhG würde es sich also um Raubkopien handeln,
>und das könnte - vorsichtig ausgedrückt - zu recht unangenehmen
>Nachfragen der CD-ROM-Verlage führen.
...
> Müller, Harald: Digitales Urheberrecht 
> - eine Gefahr für die Bibliotheken?
     	http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd98_h8a.htm
Ueber das Kopieren von Datenbanken schreibt H. Mueller:
	"Fuer die Werkgruppe der Datenbanken hat sich somit 
	die urheberrechtliche Kopierfreiheit in ein
	faktisches Kopierverbot umgewandelt."
Definition des derzeitigen UrhG 
	"Datenbankwerk ... ist ein Sammelwerk, dessen Elemente 
	systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
	elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugaenglich sind." 
	http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#4
CD-ROMs, die nicht als solche Datenbank angelegt waeren, 
muessen wohl noch erfunden werden.

Neben dem in der Vormail erwaehnten Par. 53 
	http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#53
gelten naemlich weiter hinten im UrhG noch
ein paar kleine andere kleine Paragraphen:
o  Benutzung eines Datenbankwerks
	http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#55a
o  Schutz des Datenbankherstellers
	http://transpatent.com/gesetze/urhg2.html#All6
- 87a Begriffbestimmung
- 87b "Der Datenbankhersteller hat das ausschliessliche Recht,
  die Datenbank insgesamt ... zu vervielfaeltigen." ...
  Ausschliesslich heisst -IMHO- ausschliesslich.
- 87d "Die Rechte des Datenbankherstellers erloeschen 
      fuenfzehn Jahre nach der Veroeffentlichung der Datenbank..."...

Es gibt IMHO
	keine technische Ausnahme 
	fuer Sicherungskopien
Denn es gibt nmM beim Nutzen einer CD-ROM 
keine Notwendigkeit einer CD-Kopie. Eine CD-ROM laueft auch allein.
Anders vielleicht, wenn man eine Datenbank 
per Transportmedium Magnetband oder CD-ROM 
geliefert bekaeme, sie aber von Serverfestplatte nutzt,
also CD --> HDD. Aber nicht CD-ROM auf CD-ROM. 
Wer wegen Nutzungsrisiken bei Ausleihe 
eine Sicherheitskopie haben moechte,
kann sie sich ja als zweite CD-ROM kaufen....  };->

Die Verleger engagieren sich sehr beim Urheberrecht.
1. 
>Ulrich Moeske, Harald Müller, Horst Neißer: Zur Zukunft der
>Öffentlichen Bibliothek. Die europäische Reform des Urheberrechts
>bedroht die Existenz von Bibliotheken. 
>In: Buch und Bibliothek 51. Jg. (1999) H. 5, S. 312ff.

2.	Pflichtlektuere:  
Müller, Harald: Digitales Urheberrecht
 - eine Gefahr für die Bibliotheken?
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd98_h8a.htm
Nach jenen EU-Plaenen duerfen wir alsbald 
in den oeffentlich zugaenglichen Bibliotheken 
	gar nichts Digitales mehr 
anbieten ohne klares Zustimmen des Verlages im Einzelfall.

Wenn das demokratisch so beschlossen ist,
dann ist das ja alles so richtig, geld ?
Viele Gruesse vom hbk ;-)


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Dieser Text enthaelt nur meine persoenliche Meinung, die nicht 
notwendigerweise die meines Dienstherrn oder Arbeitgebers ist.



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