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Re: CD-ROM-Sicherheitskopien



Liebe Inetbibler/innen!

Der geschätzte Kollege Bork aus Speyer hat mich dankenswerterweise darauf
aufmerksam gemacht, daß während meines Urlaubs einige Mails zu obigem
Thema ausgetauscht wurden. Leider wurden darin sachlich falsche Aussagen
zur Rechtslage öffentlich verbreitet.

1. Egal ob Südtirol oder die Kurpfalz, entscheidend für die Rechtslage ist
NICHT das Europäische Recht, sondern dessen Umsetzung in nationales
Recht, d.h. in das jeweils gültige Urheberrechtsgesetz. Dort hat der
Rechtssuchende nachzulesen und wird für Deutschland zu folgendem Ergebnis
kommen:

2. Die Frage, ob Sicherungskopien von CD-ROM gemacht werden dürfen, ist
nicht präzise genug gestellt. Die äußere, physikalische Form spielt nämlich für
die Rechtslage nach UrhG keine Rolle. Vielmehr ist zu fragen, WELCHES
WERK soll denn sicherungskopiert werden? Hierzu bestimmt das UrhG, daß
von SOFTWARE eine Vervielfältigung statthaft ist, "wenn sie für die Sicherung
künftiger Benutzung erforderlich ist." (§ 69d Abs. 2 UrhG). Eine DATENBANK
darf dagegen ausschließlich "zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist" vervielfältigt
werden mit der Auflage, "daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt. (§ 53 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 5 UrhG). ALLE
ANDEREN AUSNAHMETATBESTÄNDE DES § 53 UrhG (ARCHIVKOPIE
usw.) GELTEN FÜR DATENBANKEN NICHT!!!

Deshalb warnt die DBI-Rechtskommission alle Bibliotheken: Wenn Sie von einr
Datenbank-CD-ROM eine Sicherungskopie brennen, verletzen Sie das
Urheberrecht.

Die apokalyptischen Aussagen vom Kollegen Bork bezüglich des
Urheberrechts sind noch viel zu gütig und zu sanft. Die juristische Wahrheit ist
bereits wesentlich dramatischer.

Trotzdem mit sonnigen Grüßen




Harald Müller

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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek

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