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Re: Europäische Open-Content-Lizenzen



> Eine Einführung hierzu:
> http://www.bawue.gew.de/pubrecht.html

Ergaenzend sei auf die Materialien zur BGH-Entscheidung
"Grabungsmaterialien" im WWW hingewiesen, u.a. einen
Aufsatz von Haberstumpf im Volltext (letzter Treffer):

http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=grabungsmaterialien+bgh

Diese Entscheidung, von einem Hochschullehrer (sic!) und
Urheberrechtspapst (Schricker) als zu weitgehend
gescholten, hat mich nie ueberzeugt. Deutsche
Hochschullehrer sind urheberrechtlich absolute Mandarine,
die so gut wie keinen Schranken unterliegen.

Es ging um Grabungsmaterialien einer oeffentlich
finanzierten Grabung, die die Uni Heidelberg als
Arbeitgeber von den Erben des Grabungsleiters (Professors)
einfordern wollte. Unbeachtet blieb vom BGH, dass
Grabungszeichnungen und Fotografien von Dritten zwar unter
Anleitung des Professors angefertigt werden, dass sie aber,
sofern geschuetzte Werke entstehen, nicht dem Professor
zugerechnet werden koennen, der die Urheber nicht bezahlt
hat. Somit entsteht eine Art Enteignung der Universitaet
mit dem Segen des BGH: die Uni muss zwar Grabungsarbeiter
bezahlen, aber der Grabungsleiter darf, sofern Professor,
alle Grabungsunterlagen horten und nach Belieben
publizieren oder nicht. Nur eine gewisse Anbietungspflicht
der Unterlagen seitens der Erben fuer Publikationszwecke
wollte der BGH der Uni zugestehen.

Diese skandaloese Rechtsauslegung, von einer willfaehrigen
Juristenlobby mit erheblichem Eigeninteresse entwickelt,
hindert Hochschulen daran, Hand auf den digitalen Output
ihrer Professoren zu legen - man muss also immer fragen,
bevor man steuergeldfinanzierte Publikationen von
professoren einstellt. Anders verhaelt es sich z.B. bei
wiss. Mitarbeitern.

Klaus Graf
http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.