Am 25.11.2019 um 16:20 schrieb Klaus Graf via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>:
On Mon, 25 Nov 2019 08:23:57 +0100
Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Sehr geehrter Herr Böttcher,
warum die Aufregung?
Es besteht ein Unterschied,-
ob ich eine Regelung in eine BenO aufnehme und die nicht durchsetze
(Vollzugsdefizit) oder
ob ich von der Möglichkeit Gebrauch mache, zu entscheiden überhaupt
etwas zu regeln bzw. mehrere Entscheidungsalternativen zur Verfügung
stehen (ermessen).
So verhält es sich mit dem Fotgrafierverbot. Keine Bibliothek ist
VERPFLICHTET dies durchzusetzen.
Es besteht auch die Möglichkeit fotografieren zuzulassen, wenn
niemand gleichzeitig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.
Frau Drauz hat auf meine Nachfrage in Forumoeb nach Belegen für ihre
forschen Behauptungen nicht reagiert.
Es gilt immer noch die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes,
wonach erlaubt ist, was nicht verboten ist.
Hinsichtlich privater Fotos hat sich durch die DSGVO nichts am Recht
am eigenen Bild geändert. Solange die fortbestehenden Regelungen des
KUG nicht geändert wurden, ist die ANFERTIGUNG von Fotos anderer
Personen legal. Die Rechtsprechung hat aber Ausnahmen dieser Regel anerkannt.
Das KUG regelt die Veröffentlichung.
Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache, auch wenn dies leider
faktisch durch die harsch kritisierte BGH-Entscheidung zu Schloss
Sanssouci ausgehebelt wurde:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache
Aus meiner Sicht überlagert die Widmung einer UB die
Eigentümerbefugnisse.
Und ich kann nicht erkennen, dass die Möglichkeit, das Fotografieren
zu verwehren, bedeutet, dass man um Erlaubnis fragen müsse, wenn dies
einem nicht mitgeteilt wird (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Satzung).
Es stellt sich sodann die Frage, ob ein Fotografierverbot nicht in die
Benutzungsordnung aufzunehmen wäre.
Und es ist auch fraglich, ob ein universelles Fotografierverbot, das
auch das übliche Fotografieren von Fachliteratur (als Privatkopie oder
bei gemeinfreien Büchern erlaubnisfrei) umfassen würde, rechtmäßig
wäre.
Zu beachten ist auch, dass entsprechende Genehmigungsvorbehalte in
Grundrechte eingreifen:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Genehmigungsvorbehalt&oldid
=81488379
Insgesamt halte ich ein Fotografierverbot für unverhältnismäßig.
Klaus Graf