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Re: [InetBib] Fotografierverbot in Universitätsbibliotheken / Reiten im Walde
- Date: Tue, 26 Nov 2019 17:10:13 +0000 (UTC)
- From: Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Fotografierverbot in Universitätsbibliotheken / Reiten im Walde
Sehr geehrter Herr Odenkirchen,
Herr Graf hat die Allgemeine Handlungsfreiheit ins Spiel gebracht, zu der ich
eine Fundstelle zur Verfügung gestellt habe.
"Gibt es denn überhaupt gesetzliche Regelungen, die das Fotografieren in
Bibliotheken untersagen? Meines Wissens nicht."
Das hat niemand behauptet.
"So verhält es sich mit dem Fotografierverbot. Keine Bibliothek ist
VERPFLICHTET dies durchzusetzen.
Es besteht auch die Möglichkeit fotografieren zuzulassen, wenn niemand
gleichzeitig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird."
"Mit welcher Begründung soll ich denn meinen Benutzern verbieten,
urheberrechtlich zulässige Privatkopien mit dem Handy oder Tablet anzufertigen?
Und ist es nicht völlig unsinnig, ein Verbot auszusprechen, dessen Einhaltung
nicht überwacht werden kann? (Oder wollen wir künftig am Eingang alle Handys
und Tablets einsammeln?)"
Das ist doch ein völlig neuer Sachverhalt, der rein gar nichts mit der
Ausgangsfrage zu tun hatte.
Da hat das Reiten im Walde deutlich mehr Bezug.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte
Am Dienstag, 26. November 2019, 15:20:37 MEZ hat via InetBib
<inetbib@xxxxxxxxxx> Folgendes geschrieben:
Was soll uns das jetzt sagen: Dass das Fotografieren in der Bibliothek
rechtlich dem Reiten im Walde gleichzusetzen ist? Das wäre eine steile These.
Welche "Vermeidung von Gefahren" könnte denn durch ein Fotografier-Verbot
intendiert sein? Und gibt es denn überhaupt gesetzliche Regelungen, die das
Fotografieren in Bibliotheken untersagen? Meines Wissens nicht. (Zum Reiten
schon.)
Herr Graf hat schon Recht: Ein Fotografier-Verbot müsste zunächst einmal in die
Benutzungsordnung aufgenommen werden, und als universelles Verbot wäre es
unverhältnismäßig. Mit welcher Begründung soll ich denn meinen Benutzern
verbieten, urheberrechtlich zulässige Privatkopien mit dem Handy oder Tablet
anzufertigen? Und ist es nicht völlig unsinnig, ein Verbot auszusprechen,
dessen Einhaltung nicht überwacht werden kann? (Oder wollen wir künftig am
Eingang alle Handys und Tablets einsammeln?)
Kluge Regelungen, die den störungsfreien Bibliotheksbetrieb sicherstellen, ohne
unverhältnismäßig in Grundrechte einzugreifen, sind ja durchaus vorstellbar -
siehe z.B. https://www.ulb.tu-darmstadt.de/abisz/details_21504.de.jsp
Viele Grüße, Andreas Odenkirchen
Jura kann ja so unterhaltsam sein. Sagt Ihnen das Stichwort „Reiten im Walde“
irgendetwas?
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Reiten_im_Walde
Am 25.11.2019 um 16:20 schrieb Klaus Graf via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>:
On Mon, 25 Nov 2019 08:23:57 +0100
Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Sehr geehrter Herr Böttcher,
warum die Aufregung?
Es besteht ein Unterschied,-
ob ich eine Regelung in eine BenO aufnehme und die nicht durchsetze
(Vollzugsdefizit) oder
ob ich von der Möglichkeit Gebrauch mache, zu entscheiden überhaupt
etwas zu regeln bzw. mehrere Entscheidungsalternativen zur Verfügung
stehen (ermessen).
So verhält es sich mit dem Fotgrafierverbot. Keine Bibliothek ist
VERPFLICHTET dies durchzusetzen.
Es besteht auch die Möglichkeit fotografieren zuzulassen, wenn
niemand gleichzeitig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.
Frau Drauz hat auf meine Nachfrage in Forumoeb nach Belegen für ihre
forschen Behauptungen nicht reagiert.
Es gilt immer noch die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes,
wonach erlaubt ist, was nicht verboten ist.
Hinsichtlich privater Fotos hat sich durch die DSGVO nichts am Recht
am eigenen Bild geändert. Solange die fortbestehenden Regelungen des
KUG nicht geändert wurden, ist die ANFERTIGUNG von Fotos anderer
Personen legal. Die Rechtsprechung hat aber Ausnahmen dieser Regel anerkannt.
Das KUG regelt die Veröffentlichung.
Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache, auch wenn dies leider
faktisch durch die harsch kritisierte BGH-Entscheidung zu Schloss
Sanssouci ausgehebelt wurde:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache
Aus meiner Sicht überlagert die Widmung einer UB die
Eigentümerbefugnisse.
Und ich kann nicht erkennen, dass die Möglichkeit, das Fotografieren
zu verwehren, bedeutet, dass man um Erlaubnis fragen müsse, wenn dies
einem nicht mitgeteilt wird (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Satzung).
Es stellt sich sodann die Frage, ob ein Fotografierverbot nicht in die
Benutzungsordnung aufzunehmen wäre.
Und es ist auch fraglich, ob ein universelles Fotografierverbot, das
auch das übliche Fotografieren von Fachliteratur (als Privatkopie oder
bei gemeinfreien Büchern erlaubnisfrei) umfassen würde, rechtmäßig
wäre.
Zu beachten ist auch, dass entsprechende Genehmigungsvorbehalte in
Grundrechte eingreifen:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Genehmigungsvorbehalt&oldid
=81488379
Insgesamt halte ich ein Fotografierverbot für unverhältnismäßig.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.