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Re: [InetBib] Betreibergebühren
- Date: Thu, 4 Jul 2019 15:38:38 +0000
- From: "Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Betreibergebühren
Liebe Frau Diehr, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin gerade, völlig zu Recht, darauf aufmerksam gemacht worden, dass meine
Mail in einem Detail mindestens unklar formuliert war. Daher hier die
Klarstellung: Es kommt tatsächlich nicht grundsätzlich darauf an, ob die Kopien
entgeltlich sind oder nicht. Der von mir zitierte Teil aus § 54c UrhG, „…
Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten“, bezieht
sich auf Copyshops. Entgeltlichkeit spielt bei Bibliotheken und Hochschulen nur
insofern eine Rolle, als Kopiergeräte, an denen Nutzerinnen und Nutzer für die
Kopien zahlen müssen, nach Gesamtvertrag jedenfalls keine nur verwaltungsintern
genutzten Geräte sind.
Das Institut für Ostseeforschung zahlt die Betreibervergütung also zu Recht.
Beste Grüße,
Arne Upmeier
Von: Olivia Diehr via InetBib<mailto:inetbib@xxxxxxxxxx>
Gesendet: Donnerstag, 4. Juli 2019 16:22
An: inetbib@xxxxxxxxxx<mailto:inetbib@xxxxxxxxxx>
Betreff: Re: [InetBib] Betreibergebühren
Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unserer Spezialbibliothek befindet sich ein frei zugängliches
Kopiergerät, welches auch eine Scanfunktion hat. Angehörige des
Instituts, wie auch externe Nutzer können dort Kopien oder ein PDF in
Selbstbedienung erstellen. Die Kopien sind grundsätzlich unentgeltlich,
also unabhängig davon, ob jemand Angehöriger des IOW ist oder als
interessierter Nutzer von auswärts kommt. Externe Nutzer sind bei uns
die Ausnahme und sie bitten so selten um eine Kopie, sodass der
Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Kopierkosten in keinem
Verhältnis zu den Einnahmen steht. Daher erhalten alle die Kopien kostenlos.
Unser Institut zahlt seit Jahren die Betreibervergütung gemäß §54 c,
Abs. 1 UrhG an die VG Wort, denn das Gerät wird für Vervielfältigungen
von urheberrechtlich geschütztem Material (Bibliotheksbestand) verwendet.
Beste Grüße aus Warnemünde,
Olivia Diehr
Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde
Leiterin der Bibliothek
Seestraße 15
18119 Rostock-Warnemünde
Telefon 0381 5197-460 Fax 0381 5197-440
Email olivia.diehr@xxxxxxxxxxxxxxxxx
Am 03.07.2019 um 17:55 schrieb Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau via InetBib:
Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich fürchte, die Rechtslage ist recht eindeutig: Nach § 54c UrhG muss die
Abgabe für alle Geräte gezahlt werden, an denen u.a. urheberrechtlich
geschützte Werke kopiert werden. Dort steht: "Werden [Kopiergeräte] ... in
... Hochschulen ...., öffentlichen Bibliotheken .... betrieben, die Geräte
für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der
Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung." Hier geht es nicht um die Frage der öffentlichen
Zugänglichkeit. Relevant ist allerdings, ob die Kopien entgeltlich sind.
Verwenden Ihre Hochschulmitglieder z.B. Kopierkarten, um die
Vervielfältigungen abzurechnen? Dann wäre das Gerät jedenfalls
abgabepflichtig.
Was Sie sicher meinen, ist die Ausnahme im Gesamtvertrag für "rein
verwaltungsintern genutzte Geräte". Die sind im Gesamtvertrag (§ 4 Abs. 3)
aber sehr eng definiert: "Geräte, die keine Möglichkeit der Abrechnung über
Münzen oder Wertkarten zulassen ('zählerlose Geräte'), die nicht öffentlich
zugänglich sind und nicht für Vervielfältigungen von urheberrechtlich
geschütztem Material verwendet werden". Ohne die Details bei Ihnen vor Ort zu
kennen, vermute ich, dass mindestens das letzte Kriterium bei Ihnen nicht
erfüllt sein dürfte. Ansonsten sollten Sie das der VG Wort so darstellen.
Die Ausnahme für "rein verwaltungsintern genutzten Geräten" würde
beispielsweise den Bürokopierer erfassen, der vielleicht bei Ihnen im
Sekretariat steht und der für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Kopierer
bei Ihnen im Lesesaal - öffentlich zugänglich oder nicht - fällt unter die
Vorschrift, weil er ja gerade dafür aufgestellt ist, um legale
Vervielfältigungen aus geschützten Werken zu ermöglichen. Mit § 54c UrhG
wollte der Gesetzgeber eine Entschädigung der Urheberinnen für genau diese
legalen Kopien schaffen.
Der § 54c UrhG ist sicher ein Grund, warum die meisten Bibliotheken und
Hochschulen die Kopiergeräte an externe Betreiber "outsourcen". Dann betrifft
die Abgabepflicht nämlich den gewerblichen Betreiber und nicht mehr die
Bibliothek oder die Hochschule.
Gesamtvertrag, Meldeformular der VG Wort und FAQs zum Gesamtvertrag finden
Sie bei § 54c auf der Seite des dbv:
https://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html
Für Rückfragen von Ihnen oder anderen Mitlesenden stehe ich gerne zur
Verfügung (allerdings lieber direkt per Mail oder Telefon als über Inetbib).
Viele Grüße, Arne Upmeier
---
Dr. Arne Upmeier
Universitätsbibliothek Ilmenau
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau
Tel.: 03677/69-4534
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib <inetbib-bounces@xxxxxxxxxx> Im Auftrag von Spary, Christiane
via InetBib
Gesendet: Mittwoch, 3. Juli 2019 12:10
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Betreibergebühren
Liebe Kolleg*Innen,
die VG Wort sieht uns als abgabepflichtig für ein Kopiergerät an, das in der
Bibliothek ausschließlich Mitgliedern der Hochschule zur Verfügung steht.
Sie wertet dies als öffentliche Nutzung für den Kundenkreis der Bibliothek.
Sicher betreiben sie ähnliche Geräte.
Führen sie für diese eine Betreibergebühr ab?
Vielen Dank im Voraus für ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Spary
Dr. Christiane Spary
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