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Re: [InetBib] Betreibergebühren
- Date: Wed, 3 Jul 2019 15:55:55 +0000
- From: "Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Betreibergebühren
Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich fürchte, die Rechtslage ist recht eindeutig: Nach § 54c UrhG muss die
Abgabe für alle Geräte gezahlt werden, an denen u.a. urheberrechtlich
geschützte Werke kopiert werden. Dort steht: "Werden [Kopiergeräte] ... in ...
Hochschulen ...., öffentlichen Bibliotheken .... betrieben, die Geräte für die
entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch
gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung." Hier geht es nicht um die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit.
Relevant ist allerdings, ob die Kopien entgeltlich sind. Verwenden Ihre
Hochschulmitglieder z.B. Kopierkarten, um die Vervielfältigungen abzurechnen?
Dann wäre das Gerät jedenfalls abgabepflichtig.
Was Sie sicher meinen, ist die Ausnahme im Gesamtvertrag für "rein
verwaltungsintern genutzte Geräte". Die sind im Gesamtvertrag (§ 4 Abs. 3) aber
sehr eng definiert: "Geräte, die keine Möglichkeit der Abrechnung über Münzen
oder Wertkarten zulassen ('zählerlose Geräte'), die nicht öffentlich zugänglich
sind und nicht für Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschütztem Material
verwendet werden". Ohne die Details bei Ihnen vor Ort zu kennen, vermute ich,
dass mindestens das letzte Kriterium bei Ihnen nicht erfüllt sein dürfte.
Ansonsten sollten Sie das der VG Wort so darstellen.
Die Ausnahme für "rein verwaltungsintern genutzten Geräten" würde
beispielsweise den Bürokopierer erfassen, der vielleicht bei Ihnen im
Sekretariat steht und der für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Kopierer bei
Ihnen im Lesesaal - öffentlich zugänglich oder nicht - fällt unter die
Vorschrift, weil er ja gerade dafür aufgestellt ist, um legale
Vervielfältigungen aus geschützten Werken zu ermöglichen. Mit § 54c UrhG wollte
der Gesetzgeber eine Entschädigung der Urheberinnen für genau diese legalen
Kopien schaffen.
Der § 54c UrhG ist sicher ein Grund, warum die meisten Bibliotheken und
Hochschulen die Kopiergeräte an externe Betreiber "outsourcen". Dann betrifft
die Abgabepflicht nämlich den gewerblichen Betreiber und nicht mehr die
Bibliothek oder die Hochschule.
Gesamtvertrag, Meldeformular der VG Wort und FAQs zum Gesamtvertrag finden Sie
bei § 54c auf der Seite des dbv:
https://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html
Für Rückfragen von Ihnen oder anderen Mitlesenden stehe ich gerne zur Verfügung
(allerdings lieber direkt per Mail oder Telefon als über Inetbib).
Viele Grüße, Arne Upmeier
---
Dr. Arne Upmeier
Universitätsbibliothek Ilmenau
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau
Tel.: 03677/69-4534
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib <inetbib-bounces@xxxxxxxxxx> Im Auftrag von Spary, Christiane via
InetBib
Gesendet: Mittwoch, 3. Juli 2019 12:10
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Betreibergebühren
Liebe Kolleg*Innen,
die VG Wort sieht uns als abgabepflichtig für ein Kopiergerät an, das in der
Bibliothek ausschließlich Mitgliedern der Hochschule zur Verfügung steht.
Sie wertet dies als öffentliche Nutzung für den Kundenkreis der Bibliothek.
Sicher betreiben sie ähnliche Geräte.
Führen sie für diese eine Betreibergebühr ab?
Vielen Dank im Voraus für ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Spary
Dr. Christiane Spary
Pädagogische Hochschulbibliothek Ludwigsburg Bibliotheksdirektorin Verlag der
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