Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich fürchte, die Rechtslage ist recht eindeutig: Nach § 54c UrhG muss die Abgabe für alle Geräte gezahlt werden, an denen u.a. urheberrechtlich
geschützte Werke kopiert werden. Dort steht: "Werden [Kopiergeräte] ... in ... Hochschulen ...., öffentlichen Bibliotheken .... betrieben, die
Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung
einer angemessenen Vergütung." Hier geht es nicht um die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit. Relevant ist allerdings, ob die Kopien entgeltlich
sind. Verwenden Ihre Hochschulmitglieder z.B. Kopierkarten, um die Vervielfältigungen abzurechnen? Dann wäre das Gerät jedenfalls abgabepflichtig.
Was Sie sicher meinen, ist die Ausnahme im Gesamtvertrag für "rein verwaltungsintern genutzte Geräte". Die sind im Gesamtvertrag (§ 4 Abs. 3) aber sehr
eng definiert: "Geräte, die keine Möglichkeit der Abrechnung über Münzen oder Wertkarten zulassen ('zählerlose Geräte'), die nicht
öffentlich zugänglich sind und nicht für Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden". Ohne die Details bei Ihnen
vor Ort zu kennen, vermute ich, dass mindestens das letzte Kriterium bei Ihnen nicht erfüllt sein dürfte. Ansonsten sollten Sie das der VG Wort so darstellen.
Die Ausnahme für "rein verwaltungsintern genutzten Geräten" würde beispielsweise den Bürokopierer erfassen, der vielleicht bei Ihnen
im Sekretariat steht und der für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Kopierer bei Ihnen im Lesesaal - öffentlich zugänglich oder nicht - fällt
unter die Vorschrift, weil er ja gerade dafür aufgestellt ist, um legale Vervielfältigungen aus geschützten Werken zu ermöglichen. Mit §
54c UrhG wollte der Gesetzgeber eine Entschädigung der Urheberinnen für genau diese legalen Kopien schaffen.
Der § 54c UrhG ist sicher ein Grund, warum die meisten Bibliotheken und Hochschulen die
Kopiergeräte an externe Betreiber "outsourcen". Dann betrifft die Abgabepflicht
nämlich den gewerblichen Betreiber und nicht mehr die Bibliothek oder die Hochschule.
Gesamtvertrag, Meldeformular der VG Wort und FAQs zum Gesamtvertrag finden Sie bei
§ 54c auf der Seite des dbv:
https://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html
Für Rückfragen von Ihnen oder anderen Mitlesenden stehe ich gerne zur Verfügung
(allerdings lieber direkt per Mail oder Telefon als über Inetbib).
Viele Grüße, Arne Upmeier
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Dr. Arne Upmeier
Universitätsbibliothek Ilmenau
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau
Tel.: 03677/69-4534
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib <inetbib-bounces@xxxxxxxxxx> Im Auftrag von Spary, Christiane via
InetBib
Gesendet: Mittwoch, 3. Juli 2019 12:10
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Betreibergebühren
Liebe Kolleg*Innen,
die VG Wort sieht uns als abgabepflichtig für ein Kopiergerät an, das in der Bibliothek
ausschließlich Mitgliedern der Hochschule zur Verfügung steht.
Sie wertet dies als öffentliche Nutzung für den Kundenkreis der Bibliothek.
Sicher betreiben sie ähnliche Geräte.
Führen sie für diese eine Betreibergebühr ab?
Vielen Dank im Voraus für ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Spary
Dr. Christiane Spary
Pädagogische Hochschulbibliothek Ludwigsburg Bibliotheksdirektorin Verlag der
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