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[InetBib] Kurze Erläuterung zur BGH- Entscheidung "Elektronische Leseplätze" (Begründung liegt nun vor): BGH "I ZR 69/11" vom "16.04.2015"...
- Date: Fri, 25 Sep 2015 09:43:10 +0000
- From: "Talke, Armin" <Armin.Talke@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Kurze Erläuterung zur BGH- Entscheidung "Elektronische Leseplätze" (Begründung liegt nun vor): BGH "I ZR 69/11" vom "16.04.2015"...
Liebe Liste,
die Begründung ist nicht allzu überraschend, gibt uns aber Anhaltspunkte für
Vergütung und Sorgfaltspflichten der Bibliotheken bei der Leseplatz-Anzeige:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72304&pos=4&anz=517
Rn.50: Vergütung der usb-Kopien/ Drucke ausschließlich wohl über §§ 53 / 54
Rn.53: Bibliotheken müssen gewisse Vorkehrungen (Kontroll-, Überwachungs- und
Hinweispflichten) gegen Überschreitungen des "Kopierrechts" nach § 53 UrhG
treffen
Weitere Hinweise der DBV-Rechtskommission dazu folgen.
50: (6) Die in § 53 UrhG zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkun-gen nach
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG aufgeführten
Vervielfältigungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union nur gestattet, sofern im Einzelfall die in diesen
Be-stimmungen der Richtlinie normierten Voraussetzungen, einschließlich die
ei-nes gerechten Ausgleichs für den Rechtsinhaber, erfüllt sind. Entgegen der
An-sicht der Klägerin erhalten die Rechtsinhaber für die hier in Rede stehenden
Vervielfältigungen einen gerechten Ausgleich in Form einer angemessenen
Vergütung. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1
bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gemäß §§ 54 ff.
UrhG gegen den Hersteller, den Händler, den Importeur und den Be-treiber von
Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbin-dung mit
anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme sol-cher
Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemesse-nen
Vergütung. Damit ist auch für Vervielfältigungen von nach § 52b UrhG
zu-gänglich gemachten Vorlagen eine angemessene Vergütung gewährleistet (aA
Jani, EuZW 2014, 872, 873).
51: (7) Die in § 53 UrhG zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkun-gen nach
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG aufgeführten
Vervielfältigungshandlungen müssen nach der Rechtsprechung des Gerichts-hofs
der Europäischen Union im Übrigen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der
Richtlinie 2001/29/EG entsprechen; folglich darf der Umfang der
ver-vielfältigten Texte nicht die berechtigten Interessen des
Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen. Es ist nicht ersichtlich, dass
die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen diese Anforderungen nicht
erfüllen. Die zahlreichen ein-schränkenden Voraussetzungen des § 53 UrhG
hinsichtlich des Gegenstands, des Umfangs und des Zwecks zulässiger
Vervielfältigungen gewährleisten grundsätzlich, dass der Umfang der
vervielfältigten Texte die berechtigten Inte-ressen des Urheberrechtsinhabers
nicht ungebührlich verletzt.
52: bb) Soweit die Nutzer der elektronischen Leseplätze zu einem
Vervielfäl-tigen der Werke nicht berechtigt wären und das daran bestehende
Urheberrecht verletzen würden, käme zwar eine Haftung der Beklagten als
Teilnehmer oder Störer in Betracht. Da die Beklagte gemäß § 52b Satz 1 und 2
UrhG berechtigt ist, die Werke in der Weise an den elektronischen Leseplätzen
zugänglich zu machen, dass diese dort ausgedruckt und abgespeichert werden
können, wür-de sie allerdings nur haften, wenn sie darüber hinaus in anderer
Weise etwa durch pflichtwidriges Unterlassen - dazu beitrüge, dass Nutzer an
den elektroni-schen Leseplätzen zugänglich gemachte Werke unbefugt ausdrucken
und ab-speichern.
53: Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen
und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von
Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur
Haf-tung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I
ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). Eine Haftung der Beklagten käme
daher etwa in Frage, wenn sie die Nutzer nicht darauf hinwiese, dass sie die an
den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke nur unter den - näher
zu bezeichnenden - Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigen dürfen. Ferner
käme eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn sie nicht durch ihr mögliche
und zumutbare Maßnahmen dafür sorgte, dass die Nutzer - den Voraussetzungen des
§ 53 UrhG entsprechend - nur einzelne Vervielfälti-gungsstücke oder kleine
Teile eines Werkes und keine graphischen Aufzeich-nungen von Werken der Musik
oder im wesentlichen vollständigen Bücher oder Zeitschriften vervielfältigen.
Insoweit treffen die Beklagte, die die Möglichkeit zu Vervielfältigungen an den
elektronischen Leseplätzen schafft, Kontroll- und Überwachungspflichten, um
eine unbefugte Vervielfältigung von Werken durch Nutzer möglichst weitgehend
auszuschließen. Darüber hinaus könnte ein Hin-weis der Beklagten an die Nutzer
geboten sein, dass die aufgrund der Schran-kenregelung des § 53 UrhG erstellten
Vervielfältigungsstücke gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht verbreitet werden
dürfen.
viele Grüße
Armin Talke
DBV-Rechtskommission
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Armin Talke, LL.M.
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