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Re: [InetBib] E9 für Bibliothekare ... Knapp daneben



Lieber Herr Folter, 
da bin ich insgesamt ganz Ihrer Meinung. Hier ist nämlich die 
Übertarifdiskussion zur Untertarifpraxis geworden. 
Das "zur Hilfe nehmen" meinte ich nicht als Möglichkeit, sondern als Un-sinn. 
Es ist genau wie Sie sagen. 

Der Hinweis auf den Bibliothekswissen-Text war einfach zum Nachschlagen 
gemeint. Umlauf schreibt da lediglich, das E 8 keine Tarifmerkmale Bibwesen 
hat. Insgesamt benutze ich Quellen rein informativ. Über Publikations- und 
Imagekulturen können wir uns noch genug an anderer Stelle unterhalten. Da habe 
ich eine sehr differenzierte Meinung  zu. 
(ich bin nicht premium, aber denke darüber nach... :-) eine Rose ist eine Rose 
ist eine Rose.. )

Man kann natürlich auch einfach im TV-L selber oder in Ihrer angegebenen Quelle 
nachsehen. In Beck Online z.B. (OHOH... ebenfalls eine nicht unpolitische 
Angelegenheit, wir wissen ja was das Ding kostet und zu welchen Bedingungen wir 
Anteil daran haben... )

Zur Sache: E 8 aus dem allgemeinen Teil ist schlicht nicht anwendbar und E 8 im 
Teil II existiert tariftechnisch für das Bibliothekswesen erst mal nur im 
GoodWill-Bereich nach Verhandlungen guter Vorgesetzter, jedenfalls nicht als 
Anfangseingruppierung für den normalen g.D. 
In der Tat. 

Schöne Grüße
A. K.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Inetbib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von 
Wolfgang Folter
Gesendet: Mittwoch, 14. Januar 2015 13:43
An: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: Re: [InetBib] E9 für Bibliothekare ... Knapp daneben

Liebe Frau Kustos,

ich weiß nicht, was Umlauf schreibt (da ich mich weigere, ein 
"Premium-Mitglied" des "Bibliothekswissens" zu werden), aber kurz zur 
allgemeinen Klarstellung:

Sie haben recht, dass der Teil II der Entgeltordnung zum TV-L herangezogen 
werden muss ("Beschäftigte in ... Bibliotheken ...") und dass dort keine E 8 zu 
finden ist.

Was aber tarifrechtlich nicht geht, ist, dann den "Teil I zu Hilfe zu nehmen" - 
denn wenn ein Beruf in Teil II geregelt ist, darf nicht auf Teil I ausgewichen 
werden (gem. "Vorbemerkung" Nr. 1 Abs. 2).

ABER: es gibt seit 1970 Beschlüsse aller 3 großen öffentlichen Arbeitgeber über 
eine "übertarifliche" E 8 (in allen Bibliotheken) und eine "übertarifliche" E 
10 (in wissenschaftlichen Bibliotheken und
Behördenbüchereien) - deren Anwendungen aber "Goodwill" darstellen und nicht 
einklagbar sind.

Die TdL weigerte sich 2011 (im Gegensatz zum Bund und Hessen 2014), diese 
Eingruppierungen IN die Entgeltordnung des TV-L aufzunehmen, deshalb finden Sie 
dort auch eben keine E 8. Aber die TdL hat den alten Beschluss über 
"übertarifliche E 8 und 10" Ende 2011 "erneuert", zu finden auf der Seite

http://www.bib-info.de/kommissionen/keb/tarifvertraege-archiv/laender.html

ABER ABER: diese E 8 liegt (natürlich) unterhalb des BA-Abschlusses und 
erfordert "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und 
selbständige Leistungen" (also auch etwas höhere Anforderungen als in Teil I 
der Entgeltordnung, nämlich 50 v.H.  
selbstständige Leistungen)

- und das alles ändert deshalb nichts daran, dass die/der gesuchte Dipl.-Bibl. 
tariflich nach E 9 gehört und die Ausschreibung des Linden-Museums eine 
Frechheit und einen rechtswidrigen Tarifbruch darstellt!

Ich schließe mich der Hoffnung von Frau Ambrozic ("keine Bewerbungen") an, 
danke Frau/Herrn Dahlen für die Bekanntmachung in InetBib und verweise auf die 
Mail von Bernd Schleh vorhin, solche Funde auch dem BIB zu melden.

Viele Grüße
Wolfgang Folter




Zitat von Annette Kustos <Annette.Kustos@xxxxxxxxxxxxxxxx>:

Liebe Frau Abrozic
Eine sehr seltsame Angelegenheit. In Entgeltgruppe 8 TV-L - EntgeltO 
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 
(Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen) gibt 
es gar keine Tätigkeitsmerkmale für Bibliothekare!

Also das was für E 10 im WB-Bereich gilt, gilt hier umgekehrt auch für 
eine Eingruppierung nach unten.
Man müsste die Regelungen nach Teil I zur Hilfe nehmen:  
Entgeltgruppe 8: "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen 
Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und 
vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel 
selbständige Leistungen erfordert." Da sind wir aber auch wirklich 
ganz bestimmt drunter zu fassen... (eher nicht zu fassen... ) Siehe 
hierzu auch:
http://www.dasbibliothekswissen.de/Die-neue-Entgeltordnung-des-TV-L.ht
ml - (das stammt aus dem bekannten Managementhandbuch Umlauf, Konrad: 
Die neue Entgeltordnung des TV-L Verlag Dashöfer)

Träger des Museums ist wohl BW - und es wird ja auch selbst der TV-L 
herangezogen. Die ausgeschriebenen Tätigkeiten erzwingen schlicht eine 
Eingruppierung in den Teil II - hier liegt also nicht nur ein 
moralischer Hund begraben.

Freundlichst mit der üblichen unzerstörbaren Zuversicht Annette Kustos

--
Wolfgang Folter
Personalrat Goethe-Universität (Stellv. Vors.) Bockenheimer Landstr. 133, 60325 
Frankfurt (= Sozialzentrum), Zi. 601 - Tel.: 069 / 798-39376 Priv. (-24:00): 
069/723372; PR-Sekretariat: 798-17241

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