Am 24.07.2014 um 17:55 schrieb Eric Steinhauer
<eric.steinhauer@xxxxxxxxxxxxxxxx>:
Liebe Liste,
ich habe jetzt die Anregung des geschätzten Kollegen Dr. Graf aufgenommen und
ein wenig in meinen Canonistica geblättert. Die Lage stellt sich nun so dar:
Im alten Kirchenrecht mussten Schutzpatrone nach Maßgabe von c. 1278 CIC/1917
vom Heiligen Stuhl bestätigt werden. Das gilt aber nicht für jede Art von
Schutzpatron, sondern nur für Patrone von Orten und Personenvereinigungen.
Die im Canon genannten "personae morales" entsprechen ungefähr unseren
juristischen Personen, meinen also rechtlich formierte Personengruppen. Ein
Berufsstand an sich fällt nicht darunter.
Die Regeln in c. 1278 CIC/1917 gelten seit einem Dekret von Papst Urbam VIII.
aus dem Jahr 1630 (Decr. auth. 526).
Das ausführliche Handbuch Vermeersch/Creusen, Epitome Iuris Canonici, 4. ed.,
1930 vermerkt darüber hinaus in Bd. 2 unter Nr. 604: "A patronis territorii
vel personae moralis distiguendi sunt patroni qui quibisdam bonis operibus
praeficiuntur. Hos, petitionibus antistitum vel societatum annuens, dat et
promulgat S. Pontifex"
Das bedeutet, dass es neben dem Weg in c. 1278 CIC /1917 eine Bestätitung von
Patronaten durch den Papst selbst gibt. Offenbar ist das heute noch so in
Übung, wie das Beispiel von Johannes Paul II. mit den Politikern zeigt. Die
bei Vermeersch/Creusen angeführten Beispiele betreffen aber keine
Berufspatronate, sondern Institutionen, eben "bona opera" wie Krankenhäuser
(Hl. Kamillus), kath. Schulen (Hl. Thomas von Aquin), abe auch die Missionen
inkl. der Missionare (Hl. Therese von Lisieux). Daraus darf man schließen,
dass Berufspatronate jedenfalls nicht nach c. 1278 CIC /1917 bestätigt werden
und auch als päpstliche Entscheidung zumindest ungewöhnlich sind. Ich würde
daher dabei bleiben, dass es hier allein auf die fromme die Übung und die
Tradition, nicht jedoch auf eine konkrete römische Entscheidungen ankommt.
Viele Grüße
ste
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