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Re: [InetBib] Stellungnahme Anfrage K. Graf / Inetbib
- Date: Sat, 21 Sep 2013 11:23:46 +0200
- From: Thomas Hochstein <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Stellungnahme Anfrage K. Graf / Inetbib
Klaus Graf schrieb am 15.08.2013:
Informieren sie sich erstmal, bevor Sie hier denkbar
inkompetent rumschwallen. CC0 ist ebenso eine Lizenz wie
die anderen CC-Lizenzen,
Das sieht Creative Commons selbst anders, vgl.
<http://creativecommons.org/licenses/>:
| The Licenses
|
| Attribution
| CC BY
| [...]
| Attribution-ShareAlike
| CC BY-SA
| [...]
| Attribution-NoDerivs
| CC BY-ND
| [...]
| Attribution-NonCommercial
| CC BY-NC
| [...]
| CC BY-NC-SA
| [...]
| Attribution-NonCommercial-NoDerivs
| CC BY-NC-ND
| [...]
Und dann:
| We also provide tools that work in the “all rights granted” space of
| the public domain. Our CC0 tool allows licensors to waive all rights
| and place a work in the public domain, and our Public Domain Mark
| allows any web user to “mark” a work as being in the public domain.
Der Unterschied wird bereits da recht deutlich, und die Formulierungen
der Lizenzen einerseits- und der CC0 anderseits sind eigentlich kaum
missverständlich.
Ich stimme Ihnen insofern zu, als das deutsche Recht nach wohl
herrschender Auffassung keinen umfassenden Rechteverzicht ("to waive
all rights") ermöglicht und ein solcher daher - wie im Text auch
vorgesehen - als möglichst weitgehende Gewährung von Nutzungsrechten
zu verstehen ist. Am Ende kommt's daher für die Praxis auf dasselbe
raus.
und diese sind alle gemäß Lizenzvertrag nicht widerrufbar.
Da haben Sie Recht. Ich habe ungenau formuliert.
Die Lizenzen selbst sind nach Ihrem Inhalt unwiderruflich. Es ist aber
natürlich möglich, keine neuen Lizenzen mehr anzubieten. (Was in der
Praxis wenig bedeutet, weil Unterlizenzen möglich sind.)
Sie können noch fünfmal
replizieren, mehr als heiße Luft kommt von Ihnen nicht.
Sie übersehen dabei, dass beide Punkte sozusagen
Nebenkriegsschauplätze und für die konkrete Frage, die wir eigentlich
diskutieren, völlig ohne Bedeutung sind. Zu den relevanten
Ausführungen haben Sie leider keine Stellung genommen.
Wenn ich durch meine zu ausschweifenden Ausführungen und
Nebenbemerkungen das wesentliche zugedeckt und daher missverständlich
gewesen sein sollte, bitte ich um Nachsicht.
Der entscheidende Punkt ist vielmehr der: Solange der Rechteinhaber
tarsächlich keine bestimmte Lizenz vergibt, auch nicht irrtümlich [1],
ist es völlig gleichgültig, was ein Dritter (!) absichtlich,
irrtümlich oder missverständlich tut.
Ergänzend: Die von Ihnen angeführten Auslegungsregeln von AGB
betreffen die Auslegung des Vertragsinhalts, nicht die Frage nach dem
Vertragsschluss.
Konkret: Solange die BSB - als, unterstellt, Rechteinhaber keine
Lizenzen vergeben hat (und die Europeana das auch nicht annehmen
durfte), ist es völlig gleichgültig, wie die Europeana die von der BSB
angelieferten Daten dann anzeigt. Der Nutzer erhält dadurch keine
Lizenz, weil die Europeana keine Lizenz vergeben kann, und er kann
sich gegenüber dem Rechteinhaber auch nicht auf die Angaben der
Europeana berufen. Allenfalls kann er wiederum die Europeana auf
Schadenssersatz - oder Freistellung - in Anspruch nehmen, wenn der
Rechteinhaber ihn in Anspruch nimmt.
Grüße,
-thh
[1] Beispielsweise durch missverständliche Formulierungen oder
Kennzeichnungen, an denen er sich bei der Auslegung nach dem
objektiven Empfängerhorizont festhalten lassen muss.
--
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