Das könnte auch sinnvoll sein und Wirkungen zeigen.
Immerhin bewegen diese sich unter den Umständen
möglicherweise im
Dunstkreis der Hehlerei, was nicht ganz angenehm sein
kann.
Einen sonst gruselfreien Sonntag wünscht
Silke Ecks
-----------
Am 3. November 2012 21:41 schrieb Steinhauer, Eric
<Eric.Steinhauer@xxxxxxxxxxxxxxxx>:
das mit der untreue sehe ich auch so. letztlich hängt
wohl alles an der archivsatzung und ihrer reichweite. das
könnte auch zivilrechtlich relevant sein. falls die
bücher zum satzungsgemäß unberäußerlichen archivgut
gehören, greift par. 134 bgb mit der folge, dass die
geschlossenen verträge und auch die übereignung nichtig
und unwirksam sind.
ste
________________________________________
Von: Inetbib [inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx]"
im Auftrag von "Thomas Hochstein
[inetbib@xxxxxxxxxx]
Gesendet: Samstag, 3. November 2012 21:29
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: [InetBib] Unglaublich: Historische
Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund an Antiquar
verkauft
"Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
schrieb:
Und Strafanzeigen gegen die
Verantwortlichen sollten auch gestellt werden. Nach
Streich, Archivalieneigentum S. 291-294 kommen in
Betracht
Diebstahl, Unterschlagung und Betrug.
Das ist das Werk von Dr. Dieter *Strauch*?
Ohne es bisher gelesen zu haben: Ich sehe nicht,
inwiefern diese
Tatbestände hier im konkreten Fall einschlägig sein
könnten. Diebstahl
und Unterschlagung als Straftaten gegen das Eigentum
dürften
ausscheiden, weil die Werke im vorliegenden Fall ja
durchaus durch den
Eigentümer veräußert wurden; inwiefern Betrug gegeben
sein sollte,
erschließt sich mir ohnehin nicht.
Allenfalls käme Untreue in Betracht.
Das würde aber voraussetzen, dass die Verkäufe
widerrechtlich -
namentlich entgegen der Archivsatzung - erfolgten und
dadurch ein
Vermögensschaden entstanden ist. Dafür dürfte es in der
Tat nicht
zuletzt darauf ankommen, inwieweit es sich um Archivgut
"von
stadtgeschichtlicher Bedeutung" handelt. Andererseits
regelt § 3 Abs.
4 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Archivsatzung vom
14.11.2002:
| Zum Archivgut gehören auch archivwürdige
Informationsträger jeder Art
| privater Herkunft und sonstige Bestände, die vom
Stadtarchiv vor
| Inkrafttreten dieser Satzung erworben worden sind.
|
| Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und
unveräußerlich.
Aus meiner Sicht auch
§ 304 StGB (gemeinschaedliche Sachbeschaedigung), da
die
durch Archivgesetz und Archivsatzung geschuetzte
Sachgesamtheit durch den Verkauf zerstoert wurde.
Dürfte ausscheiden, da die Sachen selbst nicht
zerstört, noch nicht
einmal beschädigt sind; sie sind nur nicht mehr da. Die
Norm schützt "
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes", die "in
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden", aber nicht
die Sammlung
selbst; und die "Gegenstände" sind hier die einzelnen
Bücher.
Grüße,
-thh
--
http://www.inetbib.de
--
http://www.inetbib.de
--
http://www.inetbib.de