Das ist ja ein fast lustiges, auf jeden Fall aber
interpretationsfähiges, diplomatisches und interessantes
Vorgehen des
Bundesgerichtshofs (BHG), die anstehende Entscheidung in
Sachen § 52b
UrhG (was also Bibliotheken mit ihren digitalisierten
Objekten machen
dürfen) zunächst mit Fragen an den Europäischen
Gerichtshof (EuGH)
weiterzuleiten.
[Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 -
Elektronische Leseplätze]
(1) "zunächst die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3
Buchst. n der
Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und
Lizenzen gelten",
wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von
Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals
zu
angemessenen Bedingungen anbietet."
(2) "Sodann stellt sich nach Auffassung des BGH die
Frage, ob Art. 5
Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die
Mitgliedstaaten dazu
berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren,
Druckwerke des
Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies
erforderlich ist, um
die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen."
(3) "Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob es den
Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der
Richtlinie
2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals
zugänglich gemachte
Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder
auf USB-Sticks
abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen
der
Einrichtung mitzunehmen."
(alles aus der Pressemitteilung des BGH vom 20.9.2012)