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[InetBib] Benachteiligung duch Konfession



Sehr geehrte Frau Jeude, 
 
bzgl. Konfession als Benachteiligungsgrund steht im AGG unter § 9 folgendes:
 

§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion 
oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, 
die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder 
durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder 
Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion 
oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen 
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr 
Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte 
berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der 
Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten 
Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht 
auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche 
Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren 
Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen 
Selbstverständnisses verlangen zu können.
 
(siehe http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__9.html )
 
 
Beste Grüße,
 
Florian Zenner
Stadtbibliothek Eisenach
 
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