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[InetBib] Benachteiligung duch Konfession
Sehr geehrte Frau Jeude,
bzgl. Konfession als Benachteiligungsgrund steht im AGG unter § 9 folgendes:
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften,
die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder
durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder
Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion
oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte
berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der
Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten
Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche
Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren
Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen
Selbstverständnisses verlangen zu können.
(siehe http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__9.html )
Beste Grüße,
Florian Zenner
Stadtbibliothek Eisenach
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