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Re: [InetBib] Elsevier zieht Unterstützung für U.S.-Gesetzesinitiative gegen Open Access Mandate zurück
- Date: Tue, 28 Feb 2012 12:02:28 +0100
- From: Matthias Ulmer <mulmer@xxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Elsevier zieht Unterstützung für U.S.-Gesetzesinitiative gegen Open Access Mandate zurück
Lieber Herr Hilf,
ich verstehe Ihren Vorschlag noch nicht ganz.
Gesetz zur Pflicht der Verbreitung: Das heißt ja insbesondere, dass der Autor
gesetzlich verpflichtet wird, denn das Gesetz kann ja nicht Jedermann
verpflichten sondern nur den Autor. Das heißt aber auch, dass Sie befürchten,
dass der Autor nicht verbreiten will und dass man ihn deshalb verpflichten
muss. Und das widerspricht doch Ihrer Kernaussage, dass der Autor nichts als
verbreiten will, egal auf welchem Weg, hauptsache verbreitet bzw. breitest
gelesen.
Abgesehen davon gilt es doch eine Reihe von kniffligen Fragen zu lösen: gilt
die Pflicht nur für Veröffentlichtes? Oder dient sie nicht gerade der
Veröffentlichung, dann müsste sie auch für Nicht-Veröffentlichtes gelten, also
eine Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung beinhalten? WIe weit geht die
Pflicht zur Veröffentlichung gegen den Willen des Autors? Sind Zwangsmaßnahmen
vorgesehen? Was, wenn er veröffentlicht, aber Teile verheimlicht?
Und eine Einschränkung auf den Bereich Wissenschaft wird so auch kaum möglich
sein. Denn das ist keine sehr klare Abgrenzung.
Denkbar finde ich eine Veröffentlichungsplattform, auf der alle Publikationen,
die Primärberichte von staatlich finanzierten Forschungstätigkeiten sind (Daten
und Auswertungen) sowie Qualifikationsschriften und Abschlussarbeiten an
staatlichen Einrichtungen (erst-)veröffentlicht werden müssen.
Eine Veredelung dieser Roh-Veröffentlichungen durch Peer Review, Überarbeitung,
Gestaltung, kommerzieller Verbreitung, inhaltlicher Erschließung etc. in
Zeitschrtiften oder Schriftenreihen kann der Autor mit einem Verlag vornehmen
nach eigenem Gutdünken.
Und Werke, die über Forschungsberichte hinaus gehen, also Monografien,
Lehrbücher, Sachbücher aber auch jede Form von Publikation, die nicht direkt
Forschungsprogrammen entspringen, sondern Ausfluß der lebenslangen
Beschäftigung eines Wissenschaftlers mit einem Thema sind, entziehen sich
ebenfalls der Veröffentlichungspflicht.
Das ist vielleicht auch nicht immer klar abgrenzbar. Aber mir erscheint dabei
ein Interessenausgleich von schneller und breiter Publikation von
Forschungsergebnissen und gleichzeitiger Gewährleistung der Qualitätssicherung
durch sorgfältige Bearbeitung und durch Sicherung der dafür notwendigen
Investitionen im Verlagssektor eher gewährleistet.
Herzliche Grüße
Matthias Ulmer
_________________________________________________________________
Verlag Eugen Ulmer
Matthias Ulmer
Postfach 700561 - 70574 Stuttgart
Wollgrasweg 41 - 70599 Stuttgart-Hohenheim
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mulmer@xxxxxxxx
www.ulmer.de
Eugen Ulmer KG
Sitz Stuttgart
Registergericht Stuttgart, HRA 581
Geschäftsführer: Matthias Ulmer
Am 28.02.2012 um 11:24 schrieb Eberhard R. Hilf:
bitte entspannen Sie sich und gönnen Sie sich eine gute Tasse Tee, denn
der Research Works Act ist Vergangenheit:
https://plus.google.com/u/0/107980702132412632948/posts/a4DzVk9n7fG
ok, super. An der Strategie von ES aendert das natuerlich nichts.
Bei dem gewuenschten Tee schaue ich auf misantropisch den Oldenburger
Nieselregen:
Die breite Diskussion hilft, klarzumachen, dass die Allianz
Autor/Urheberrecht/Verlag im belletristischen Sektor einfach nicht passt
auf den Sektor der wissenschaftlichen Publikationen:
- ein UhrG fuer die Wissenschaft muesste die Rechte und den Willen der
Autoren - und des Auftraggebers, Wissenschaft zu foerdern- schuetzen:
breitest gelesen zu werden (OA), und Text und geistige Urheberschaft
integer zu lassen;
dieses wissenschaftliche UrhG also vom kommerziellen Verwertungsrahmen
(Geld verdienen durch Verknappung) trennen, auch durch konsequente
Sprachwahl (UrhG ==> wiss.UrhG; sowie kommerzieller gesetzlicher
Verwertungsrahmen "KGW"). Damit das Mimikri der Verleger unter dem
Deckmantel der Urheber aufgedeckt wird.
- ein copyright law muesste fuer den Sektor Wissenschaft entsprechend
aufgedrueselt werden in ein Gesetz zur Pflicht zur Verbreitung und
Gelesen werden koennen ("GPdV"), sowie ebenso zur Integritaet von Text und
Autorenschaft; Hinzukommt die Pflicht des Staates zur
Langzeitarchivierung (Pflicht zur Ermoeglichung von Copy ueber lange
Zeitraeume).
Soviel zu unserem Tee.
Alles Gute, Eberhard Hilf
.................................................
Eberhard R. Hilf, Dr. Prof.
Geschaeftsfuehrer (CEO)
Institute for Science Networking Oldenburg GmbH
an der Carl von Ossietzky Universitaet
Ammerlaender Heerstr.121, D-26129 Oldenburg
ISN-Home: http://www.isn-oldenburg.de/
Homepage: http://isn-oldenburg.de/~hilf
E-Mail : hilf@xxxxxxxxxxxxxxxx
Tel : +49-441-798-2884
Fax : +49-441-798-5851
ISN ist unter HRB5017 im Handelsregister beim
Amtsgericht Oldenburg (Oldb.) eingetragen.
USt-ID : DE220045733
Kontaktaufnahme bevorzugt per Email
.........................
* Fragebogen zur Urheberrechtsreform: http://www.iuwis.de/umfrage
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