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Re: [InetBib] Bayerische Staatsbibliothek bestiehlt mich und der Landtag sagt dazu Ja und Amen
- Date: Mon, 30 Jan 2012 20:50:06 +0100
- From: "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Bayerische Staatsbibliothek bestiehlt mich und der Landtag sagt dazu Ja und Amen
On Mon, 30 Jan 2012 19:17:30 +0100
Rolf Schöpe <r-idel@xxxxxx> wrote:
Wissen Sie, Herr Graf, jeder User hat so seine Links, auf
die er nicht,
oder nur mit extrem guten Gründen klickt. Für mich
gehören dazu z.B. die
Seiten von Bild und Kopp. Für Herrn Pannier ist offenbar
Ihr Blog eine
solche Seite (und die im Betreff gelieferten
Informationen reichten
nicht aus, um einen Klick zu motivieren).
Würden Sie nun von vornherein eine kurze Zusammenfassung
Ihres
BLogeintrags in die Mail schreiben und nicht einfach nur
einen Link mit
nicht besonders eindeutigem Betreff in die Liste rotzen,
wäre Herr
Panniers Antwort möglicherweise anders ausgefallen.
So dürfen Sie sich die "Schuld" für die Replik selbst
zuweisen.
Wie kommen Sie überhaupt auf die Anschuldigung im ersten
Absatz? Ich
finde in Herrn Panniers Mail lediglich zwei Links zu
StGB-Paragraphen,
die man auf Ihren Betreff beziehen kann. Von einer
Strafanzeige findet
sich dort kein Wort. Sind Sie möglicherweise ein wenig
paranoid?
Wenn ich als Jurist als Antwort auf eine Mail, die einen
Vorwurf gegen die Bayerische Staatsbibliothek enthaelt, den
Straftatbestand der ueblen Nachrede verlinke, dann wuerde
ich mir erst einmal die Muehe machen, zu recherchieren, ob
es sich tatsaechlich um ueble Nachrede handelt, was anhand
der Links muehelos moeglich gewesen waere. Und nachdem
bekannt ist (und auch Herr Pannier duerfte das wissen),
dass mich die BSB beim Staatsanwalt angezeigt hat, weil ich
sie des Copyfrauds zieh, bin ich nicht paranoid, wenn ich
darin eine Aufforderung an die BSB sehe, mich wieder
strafrechtlich zu belangen. Ich beschuldige Herrn Pannier
durch seinen Link auf die ueble Nachrede eine Straftat nach
§ 164 StGB begangen zu haben:
" Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres
Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft."
Klaus Graf
--
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