[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: AW: [InetBib] Leitfaden zu § 137l UrhG



Lieber Herr Steinhauer,

eine Rückfrage: in den meisten mir  bekannten  Zeitschriften ist es  
der Regelfall, dass in der Zeitschrift  die Autorenrichtlinien und  
die Hinweise zum Urheberrecht abgedruckt werden, die die Autoren mit  
Einsendung ihrer Artikel akzeptieren. Damit müsste doch dann gültig  
sein, was in diesen Richtlinien vereinbart ist. Jedenfalls wäre  das  
ein ausgestalteter Vertrag und würde damit den §38 verdrängen, oder?

Herzliche Grüße
Matthias Ulmer







Am 21.05.2010 um 21:07 schrieb Eric Steinhauer:

Lieber Herr Müller, liebe Liste,

dass der Leitfaden von Herrn Kreutzer sehr verdienstvoll ist, sehe  
ich auch so und habe das bereits VOR dieser Diskussion auf meinem  
Blog geschrieben:
http://www.bibliotheksrecht.de/2010/05/19/leitfaden-137l-urhg-8624966/

Das Problem, das Herrn Graf erregt und nicht wenige Bibliothekare  
verwirrt, liegt in der gängigen Praxis der Bibliotheken bei der  
Retrodigitalisierung insbesondere geisteswissenschaftlicher  
Aufsätze. Soweit kein schriftlicher Vertrag vorliegt, geht man  
entsprechend § 38 UrhG davon aus, dass die Autoren Bibliotheken  
Nutzungsrechte für eine Publikation auf einem Repositorium  
einräumen können.

Ich möchte für diese Praxis nur auf die Info-Seite von FreiDok  
verweisen:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/doku/sonderdrucke.php

Und juristisch ist klar: Für Aufsätze, die vor 1995 erschienen sind  
und bei denen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, greift § 137l UrhG nicht.

Das bestreitet auch Herr Kreutzer in seinem Leitfaden nicht.  
Allerdings geht er davon aus, dass Autoren stets schriftliche  
Verträge vorgelegt werden.

Das ist aber, Herr Graf sagt es, Schricker bestätigt es, und ich  
habe es auch stets selbst so erlebt, in den Geisteswissenschaften  
durchgängig nicht üblich. Bei meinen über 200 Publikationen habe  
ich lediglich vier Verträge unterschrieben, bei juristischen  
Verlagen. Für den Rest gilt § 38 UrhG.

Und bei allen juristischen Details dieses Problems sollten wir die  
Kolleginnen und Kollegen nicht weiter verunsichern. Ich schlage  
daher vor, die Sache mit den Altverträgen so zu sehen:

- liegt kein schriftlicher Vertrag vor, greift § 38 UrhG und § 137l  
UrhG interessiert nicht.

- liegt ein schriftlicher Vertrag vor, geht man bis zum Erweis des  
Gegenteils mit Kreutzer von der branchenüblichen Einräumung  
ausschließlicher Rechte aus, § 137l UrhG kommt zur Anwendung.

Ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist keine Rechts-, sondern  
eine Tatsachenfrage.

Schöne Pfingsten wünscht
Eric Steinhauer

-- 
http://www.inetbib.de



-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.