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Re: AW: [InetBib] Leitfaden zu § 137l UrhG



Lieber Herr Steinhauer,

danke für diesen hilfreichen Kommentar. Damit ist alles gesagt. Pauschalisiert 
heißt das, dass in Geisteswissenschaften generell etwas anderes gilt, als etwa 
in den Rechts- und STM-Wissenschaften (konkret ist ohnehin immer der Einzelfall 
entscheidend). Vielleicht kann ja jemand noch Erfahrungen aus den Sozial- und 
Wirtschaftswissenschaften beitragen, dann hätte wir wohl alle wesentlichen 
Felder beisammen.

Besten Gruß
Till Kreutzer

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Am 21.05.2010 um 21:07 schrieb Eric Steinhauer:

Lieber Herr Müller, liebe Liste,

dass der Leitfaden von Herrn Kreutzer sehr verdienstvoll ist, sehe ich auch 
so und habe das bereits VOR dieser Diskussion auf meinem Blog geschrieben:
http://www.bibliotheksrecht.de/2010/05/19/leitfaden-137l-urhg-8624966/

Das Problem, das Herrn Graf erregt und nicht wenige Bibliothekare verwirrt, 
liegt in der gängigen Praxis der Bibliotheken bei der Retrodigitalisierung 
insbesondere geisteswissenschaftlicher Aufsätze. Soweit kein schriftlicher 
Vertrag vorliegt, geht man entsprechend § 38 UrhG davon aus, dass die Autoren 
Bibliotheken Nutzungsrechte für eine Publikation auf einem Repositorium 
einräumen können.

Ich möchte für diese Praxis nur auf die Info-Seite von FreiDok verweisen:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/doku/sonderdrucke.php

Und juristisch ist klar: Für Aufsätze, die vor 1995 erschienen sind und bei 
denen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, greift § 137l UrhG nicht.

Das bestreitet auch Herr Kreutzer in seinem Leitfaden nicht. Allerdings geht 
er davon aus, dass Autoren stets schriftliche Verträge vorgelegt werden. 

Das ist aber, Herr Graf sagt es, Schricker bestätigt es, und ich habe es auch 
stets selbst so erlebt, in den Geisteswissenschaften durchgängig nicht 
üblich. Bei meinen über 200 Publikationen habe ich lediglich vier Verträge 
unterschrieben, bei juristischen Verlagen. Für den Rest gilt § 38 UrhG.

Und bei allen juristischen Details dieses Problems sollten wir die 
Kolleginnen und Kollegen nicht weiter verunsichern. Ich schlage daher vor, 
die Sache mit den Altverträgen so zu sehen:

- liegt kein schriftlicher Vertrag vor, greift § 38 UrhG und § 137l UrhG 
interessiert nicht.

- liegt ein schriftlicher Vertrag vor, geht man bis zum Erweis des Gegenteils 
mit Kreutzer von der branchenüblichen Einräumung ausschließlicher Rechte aus, 
§ 137l UrhG kommt zur Anwendung.

Ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist keine Rechts-, sondern eine 
Tatsachenfrage. 

Schöne Pfingsten wünscht
Eric Steinhauer

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