Oder bedeutet dieser Gerichtsbeschluß effektiv das Rückfahren der Zitationsmöglichkeiten usw., wie sie bislang im Gesetz stehen, auf Null? Das kann zumindest zum Teil nicht sein.
das bedeutet vor allem: konsequentes Zitieren der OA-Volltextkopien mit Link, da wo es sie gibt; konsequentes recherchieren nach OA-Volltexten, die das gesuchte zu zitierende Wissensschnipsel enthalten. Oft wurden ja bisher die toll-access Zitate im Literaturverzeichnis angegeben, obgleich der Autor sie im OA preprint gelesen hat.
Na viel
Spaß uns allen... das werden wir sicherlich haben. E. Hilf
---------------------- 2009/12/3 Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>:Lieber Herr Umstaetter, den Lesern am Platz hat das Gericht nichts untersagt. Sie dürfen lesen (das ist urheberrechtlich belanglos), sie dürfen abschreiben, zitieren, ausdrucken, auf den Stick ziehen, was auch immer nach §§ 51, 53 UrhG geht. ABER: Die Bibliothek darf Ihnen am Leseplatz zu Ausdrucken und Stichbenutzung keine Gelegenheit geben. Es gibt kein Verbot der Anschlussvervielfältigung, sondern ein Verbot der technischen Ermöglichung von Anschlussvervielfältigungen am Leseplatz. Das Gericht hat in § 52b UrhG eine Art juristisches DRM hineingelesen. Viele Grüße Eric Steinhauer -- http://www.inetbib.de-- http://www.inetbib.de
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