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Re: Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG



Oder bedeutet dieser Gerichtsbeschluß effektiv das Rückfahren der
Zitationsmöglichkeiten usw., wie sie bislang im Gesetz stehen, auf
Null? Das kann zumindest zum Teil nicht sein.
das bedeutet vor allem: konsequentes Zitieren der OA-Volltextkopien mit 
Link, da wo es sie gibt; konsequentes recherchieren nach OA-Volltexten, 
die das gesuchte zu zitierende Wissensschnipsel enthalten.
Oft wurden ja bisher die toll-access Zitate im Literaturverzeichnis 
angegeben, obgleich der Autor sie im OA preprint gelesen hat.
Na viel 
Spaß uns allen... 
das werden wir sicherlich haben.
E. Hilf
 
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2009/12/3 Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>:
Lieber Herr Umstaetter,

den Lesern am Platz hat das Gericht nichts untersagt. Sie dürfen lesen (das 
ist urheberrechtlich belanglos), sie dürfen abschreiben, zitieren, 
ausdrucken, auf den Stick ziehen, was auch immer nach §§ 51, 53 UrhG geht.

ABER: Die Bibliothek darf Ihnen am Leseplatz zu Ausdrucken und 
Stichbenutzung keine Gelegenheit geben. Es gibt kein Verbot der 
Anschlussvervielfältigung, sondern ein Verbot der technischen Ermöglichung 
von Anschlussvervielfältigungen am Leseplatz. Das Gericht hat in § 52b UrhG 
eine Art juristisches DRM hineingelesen.

Viele Grüße
Eric Steinhauer


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