Liebe Liste, möchte Herrn Dr. Müller zustimmen.Nicht um Diskussionen abzuwürgen, sollte man sie beenden, sondern um der Sache willen. Man müsste doch jeden Fall genau, also als Einzelfall prüfen inkl. einer Abwägung von Grundrechten u. grundrechtseinschränkender Gesetzgebung etc.(wofür es einen bestimmten Rechtsweg und e. bestimmtes Rechtsorgan gibt und nicht jedermann) ..und in wie fern eben hier jemand in seinen Rechten verletzt wäre,...und in jedem Falle, was genau eine Software macht, was Angebotsstruktur und was Vorenthalten wäre, für wen oder was eine Einrichtung in ihrem Rechtskontext zuständig ist und nicht, ...die Problematik d. Datenschutzes usw. Zwischen Literturauswahl und Angebotsstrukturierung im elektronischen und Online-Bereich und unzulässiger Zugangssperrung dürfte jedenfalls ein Unterschied bestehen. Bibliotheken betreiben durchaus Qualitätsmanagement im Rahmen ihrer Aufgabe und das nicht als "Oberlehrer", sondern per se. Die Unterscheidung von wissenschaftlicher und nicht wissenschaftlicher Literatur als einfaches Beispiel (wenn auch nicht immer ganz einfach..). kann doch nicht als unzulässige Maßregelung verstanden werden, insbesondere, weil wir niemanden daran hindern, sie woanders zu lesen, aber nicht über uns als UB X. Wie das im Online-Bereich aussieht ist in der Tat sehr schwer zu beantworten.
Da bringt plaktatives Reizen aber niemanden so richtig weiter und nützt weder Bibliotheken noch der Informationsfreiheit.
Festzustellen ist, dass wir uns täglich drum bemühen. A. Kustos Müller, Harald schrieb:
Lieber Leserschaft! Soeben muß ich lesen: "Internetnutzer in Bibliotheken tun mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Zugang alles mögliche, wenn sie können. Z.B. checken sie ihre privaten Emails in Webmaildiensten."Woher wissen wir das? Haben wir das selbst gesehen / überprüft?Kennen wir Art. 10 Grundgesetz? "(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt." Dazu aus einem anderen Gesetz: "Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche." Ich empfehle, diese Diskussion entweder abzubrechen, oder vor weiteren Äußerungen einen Rechtsexperten zu konsultieren. In deutschen Bibliotheken werden alle demokratischen Grundrechte beachtet. Rechtsverletzungen finden nicht statt. MfG Dr. Harald Müller
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