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Re: [InetBib] Eigenpublikationen und Belegexemplarpflicht?
- Date: Thu, 19 Feb 2009 13:23:10 +0100 (CET)
- From: Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Eigenpublikationen und Belegexemplarpflicht?
Liebe Frau Nwogwugwu,
die Veröffentlichungen des Statistischen Landesamtes sind Amtsdruckschriften.
Die Sammlung von Amtsdruckschriften ist in der Anordnung der Landesregierung
über die Abgabe amtlicher Drucksachen an öffentliche Bibliotheken vom 20.
November 1969 geregelt. Danach sind die Publikationen des Landesamtes an die
Badische Landesbibliothek, die Württembergische Landesbibliothek, die Deutschen
Nationalbibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin, die Bayerischen
Staatsbibliothek sowie die Bibliothek des Deutschen Bundestages abzuliefern.
Dort werden die Publikationn dann auch gesammelt, sofern das Landesamt seiner
Ablieferungspflicht nachkommt.
Ob darüber hinausgehend in einem Erlass des zuständigen Ministeriums eine
weitere Ablieferungs- und Sammelpflicht besteht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Solche Ablieferungspflichten können mitunter vorkommen:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/03/07/ablieferungspflicht_fur_amtsdrucksachen_~1863075/
Ihre Behörde ist als solche zur Sammlung nicht ausdrücklich verpflichtet.
Allerdings können Sie mit den eigenen Publikationen nicht beliebig verfahren.
Hier wäre das Landesstatistikgesetz Baden-Württemberg vom 24. April 1991 zu
beachten. In § 3 sind die Aufgaben des Statistischen Landesamtes beschrieben.
Darin sind Beratungs- und Informationspflichten des Amtes normiert. Es dürfte
selbstverständlich sein, dass eigene Publikationen eine wichtige Grundlage für
diese Tätigkeit des Amtes bilden. Von daher würde ich aus den Aufgaben des
Amtes, wozu auch die Gewährleistung des Landesinformationssystems gehört, eine
gewisse Pflicht zur Sammlung und Aufbewahrung eigener Publikationen ableiten.
Gerade bei statistischen Informationen kann man schlecht vorhersehen, in
welchem Umfang und für welchen Zeitraum sie benötigt werden. Ein statistisches
Landesamt sollte daher seine Auskunftsfähigkeit stets auf eine breite Basis
stellen. Ihr Amt selbst bezeichnet sich auf der Homepage ja auch ausdrücklich
als Informationsdienstleistungsbehöre.
Offenbar ist Hintergrund Ihrer Frage eine behördeninterne Überlegung, sich aus
Platzgründen von "altem Papier" zu trennen. Das ist verständlich. Bei solchen
Aktionen sollten die selbst verantworteten Publikationen aber stets tabu
bleiben.
Freundliche Grüße
Eric Steinhauer
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.