Liebe Inetbibler,diese ganze Diskussion erinnert mich immer mehr an die 70er Jahre: da wollte der Staatsanwalt z.B. wissen, welche Benutzer das "Kochbuch der Revolutionäre" (oder so ähnlich) ausgeliehen haben. Wir in der Bibliothek (Tübingen) fühlten uns unseren Benutzern verpflichtet und waren stolz darauf, keine Auskunft zu geben. Die damalige Technik erleichterte uns allerdings unser Vorhaben, denn zumindest nachträglich konnte sowieso nicht festgestellt werden, wer was ausgeliehen hat (die Papierzettel wurden nach ordentlicher Rückgabe der Bücher gleich vernichtet.)
Könnten wir uns nicht gegen die neuen Überwachungsvorschriften wehren? Schöne Grüße Margarete Payer----- Original Message ----- From: "Gerald Schleiwies" <schleiwies@xxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx> Sent: Tuesday, November 18, 2008 11:54 PM Subject: Re: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB Liebe KollegenInnen, sehr geehrter Herr Daniel, das Telekommunikationsgesetz setzt Hürden, die eher für die Abschaffung jeglicher Internet-PC sprechen oder man sitzt mit einem Bein bereits beim Verfassungsschutz. Vor einiger Zeit lief diese Diskussion bereits in dieser Liste zum Thema. Dieses Gesetz trieb bereits 1998 Hr. Schaarwaechter zu einem Kommentar (http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/ msg01854.html), zuletzt wurde im Juni 2008 die Frage des TKG durch die Benutzung von WLAN erweitert (http://www.ub.uni-dortmund.de/ listen/inetbib/msg36697.html). Auch von hier gab es bislang keine abschließende Antwort. Die ständigen Änderungen machen die Erfüllung von Anforderungen nicht leichter. Das Fazit hieraus ist in der Stadtbücherei Frechen, das ausschließlich Personen mit einem gültigen Bibliotheksausweis die Rechner und das WLan nutzen dürfen. Alle anderen Nutzungsfälle sind in Hinsicht auf das TKG in meiner juristisch nicht ausgebildeten Lesart problematisch. Walk-In-User muss ich somit abweisen. Eine Excel Tabelle hilft uns bei der Verwaltung der Plätze (Name, Kundennummer, Anfangs- und Endzeit, jedoch nicht an welchem Platz) auch für statistische Zwecke am Jahresende - die Daten werden also über den genannten Zeitraum hier gespeichert. Spannenderweise kann ich nicht beantworten ob dies aus datenschutzrechtlichen Gründen eigentlich zulässig ist. Wir dürfen den Kunden ja auch genau aus diesen Gründen in Nrw und anderswo nicht mitteilen, ob Sie ein Medium schon mal ausgeliehen haben. Die Rechner starten jedoch jeden Morgen wieder jungfräulich (ähnliches Verfahren wie bei Sitekiosk), so das hier keine Datenspeicherung im Rechner stattfinden kann. <Satire> Ist so eine Software dann eigentlich noch Legal, wenn die Bundestrojaner sich jeden morgen wieder installieren müssen? </Satire> Natürlich kann die interessierte Behörde nun beim Provider nachfragen und dieser führt das "Corpus delicti" auf eine Verbindung in die Bücherei zurück. Im schlimmsten Fall können wir den Kreis der "Bösewichte" nur auf 6 begrenzen - soviele Plätze stehen hier zur Verfügung, die allesamt in einem Netzwerk auf die Leitung zugreifen. Das passwortgesicherte WLan ist darin nicht enthalten. Der zwischengelagerte Server speichert diese Daten aktuell nicht. Dieses Problem ist nicht theoretisch, mir ist ein Fall bekannt, wo so eine Behörde von der Bibliothek wissen wollte Wer Wann an einem Internet-PC saß. Das ist ein paar Jahre her und war dort zum Glück kein Problem. Jedoch würde ich im Rahmen der Rechtssicherheit eine juristisch geprüfte Handreichung zum Anbieten von Internetplätzen und WLan- Verbindungen in Bibliotheken durch eine DBV-Rechtskommission begrüßen. Wenn man zudem gleich die Abhandlung beifügen kann inwieweit ich was an den Rechnern einsetzen muss um sämtliche Jugendschutzregeln einzuhalten schließt sich der Kreis zum Eingangssatz. Bis zum 18. Lebensjahr muss hier ein Erziehungsberechtigter die Erlaubnis zur PC/Internetnutzung schriftlich geben, das die Rechner ab dem 10. Lebensjahr genutzt werden dürfen. In der Nutzungszeit der Schützlinge kann der Erziehungsberechtigte somit nicht die erzieherische Aufsicht auf das Bibliothekspersonal abwälzen. Ob das auch heute noch rechtlich reicht? Gruß aus der Kölner Nachbarkommune Gerald Schleiwies Stadtbuecherei Frechen Johann Schmitz Platz 1-3 50226 Frechen 02234/501-340 gerald.schleiwies@xxxxxxxxxxxxxxxx http://www.stadtbuecherei-frechen.de Am 18.11.2008 um 17:18 schrieb Frank Daniel:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, da dies im Grunde alle Bibliotheken betrifft, die zur Zeit noch mehr oder weniger anonym zugängliche Internetplätze anbieten, möchte ich die Fragen von Herrn Kümer und Frau Herms zuspitzen: Müssen wir ab 1.1.2009 auf Grund der vom "Gesetz zur Neuregelung derTelekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen"verlangten Vorratsdatenspeicherung bis zu einem halben Jahr nach der erfolgten Nutzung zweifelsfrei nachweisen können, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit einen bestimmten Internetrechner genutzt hat? Selbst bei einer softwaregestützten Authentifizierung müssen ja dann die Logfiles so lange aufbewahrt werden - wenn sie denn überhaupt generiert werden. Wenn man keine Software einsetzt, muss das Personal vermutlich Anfang (und Ende!) der Nutzung und die Bibliotheksausweisnr. (oder bei Walk-In-Usern die PA-Nr.) per Hand erfassen? Kann jemand dazu Hinweise geben? Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Frank Daniel StadtBibliothek Köln Leitung Digitale Dienste, Schulservice Josef-Haubrich-Hof 1 50676 Köln Telefon: 0221/ 221-23882 Telefax: 0221/ 221-23933 daniel@xxxxxxxxxxxxxx www.stbib-koeln.de----- Original Message ----- From: "Herms Bianca" <Bianca.Herms@xxxxxxxxxxxxxxxx>To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx> Sent: Tuesday, November 18, 2008 3:21 PM Subject: WG: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB Das würde uns auch sehr interessieren!Müssen wir nachhalten, wer (Personalausweis? Adresse? Bei uns dürfen nicht nur eingetragene Benutzer ans Internet) wann an welchem PC gearbeitet hat?Der Verwaltungsaufwand dafür scheint mir enorm. Oder hat das jemand über Hard- und Software gelöst? Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bianca Herms Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Gelsenkirchener Stadtbibliothek - Medienzentrum - Ebertstr. 19, 45875 Gelsenkirchen Telefon: 0209 / 169-2808 Fax: 0209 / 169-3027 E-Mail: bianca.herms@xxxxxxxxxxxxxxxx Internet: www.stadtbibliothek-ge.de -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von stadtbuecherei.werne@xxxxxxxxxxx Gesendet: Freitag, 14. November 2008 08:52 An: Internet in Bibliotheken Betreff: Re: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB Noch eine Frage zu dieser Abmahnungssache: Wenn die Bücherei für urheberrechtlich geschützte Downloads nicht verantwortlich gemacht werden kann, würde dann nicht als nächstes der betreffende Nutzer zur Rechenschaft gezogen?Und wenn sich dieser aufgrund fehlender Anmeldelisten für die Internetplätze (wie in jedem Internetcafé) nicht ermitteln lässt, könnten Bibliotheken dannnicht zukünftig zum Sammeln solcher Anmeldelisten verpflichtet werden? Oder noch anders gefragt: Wäre es ratsam, diese Listen zu sammeln? Wirüberlegen z. Zt., unsere Listen wieder aufzubewahren und nicht, wie bisherüblich, täglich zu vernichten. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Kümer Stadtbücherei Werne