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Re: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB: Benutzerschutz



Liebe Inetbibler,

diese ganze Diskussion erinnert mich immer mehr an die 70er Jahre: da wollte der Staatsanwalt z.B. wissen, welche Benutzer das "Kochbuch der Revolutionäre" (oder so ähnlich) ausgeliehen haben. Wir in der Bibliothek (Tübingen) fühlten uns unseren Benutzern verpflichtet und waren stolz darauf, keine Auskunft zu geben. Die damalige Technik erleichterte uns allerdings unser Vorhaben, denn zumindest nachträglich konnte sowieso nicht festgestellt werden, wer was ausgeliehen hat (die Papierzettel wurden nach ordentlicher Rückgabe der Bücher gleich vernichtet.)

Könnten wir uns nicht gegen die neuen Überwachungsvorschriften wehren?

Schöne Grüße
Margarete Payer
----- Original Message ----- From: "Gerald Schleiwies" <schleiwies@xxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Sent: Tuesday, November 18, 2008 11:54 PM
Subject: Re: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB


Liebe KollegenInnen, sehr geehrter Herr Daniel,

das Telekommunikationsgesetz setzt Hürden, die eher für die
Abschaffung jeglicher Internet-PC sprechen oder man sitzt mit einem
Bein bereits beim Verfassungsschutz.

Vor einiger Zeit lief diese Diskussion bereits in dieser Liste zum
Thema. Dieses Gesetz trieb bereits 1998 Hr. Schaarwaechter zu einem
Kommentar (http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/
msg01854.html), zuletzt wurde im Juni 2008 die Frage des TKG durch
die Benutzung von WLAN erweitert (http://www.ub.uni-dortmund.de/
listen/inetbib/msg36697.html). Auch von hier gab es bislang keine
abschließende Antwort. Die ständigen Änderungen machen die Erfüllung
von Anforderungen nicht leichter.

Das Fazit hieraus ist in der Stadtbücherei Frechen, das
ausschließlich Personen mit einem gültigen Bibliotheksausweis die
Rechner und das WLan nutzen dürfen. Alle anderen Nutzungsfälle sind
in Hinsicht auf das TKG in meiner juristisch nicht ausgebildeten
Lesart problematisch. Walk-In-User muss ich somit abweisen. Eine
Excel Tabelle hilft uns bei der Verwaltung der Plätze (Name,
Kundennummer, Anfangs- und Endzeit, jedoch nicht an welchem Platz)
auch für statistische Zwecke am Jahresende - die Daten werden also
über den genannten Zeitraum hier gespeichert. Spannenderweise kann
ich nicht beantworten ob dies aus datenschutzrechtlichen Gründen
eigentlich zulässig ist. Wir dürfen den Kunden ja auch genau aus
diesen Gründen in Nrw und anderswo nicht mitteilen, ob Sie ein Medium
schon mal ausgeliehen haben.

Die Rechner starten jedoch jeden Morgen wieder jungfräulich
(ähnliches Verfahren wie bei Sitekiosk), so das hier keine
Datenspeicherung im Rechner stattfinden kann. <Satire> Ist so eine
Software dann eigentlich noch Legal, wenn die Bundestrojaner sich
jeden morgen wieder installieren müssen? </Satire> Natürlich kann die
interessierte Behörde nun beim Provider nachfragen und dieser führt
das "Corpus delicti" auf eine Verbindung in die Bücherei zurück. Im
schlimmsten Fall können wir den Kreis der "Bösewichte" nur auf 6
begrenzen - soviele Plätze stehen hier zur Verfügung, die allesamt in
einem Netzwerk auf die Leitung zugreifen. Das passwortgesicherte WLan
ist darin nicht enthalten. Der zwischengelagerte Server speichert
diese Daten aktuell nicht.

Dieses Problem ist nicht theoretisch, mir ist ein Fall bekannt, wo so
eine Behörde von der Bibliothek wissen wollte Wer Wann an einem
Internet-PC saß. Das ist ein paar Jahre her und war dort zum Glück
kein Problem.

Jedoch würde ich im Rahmen der Rechtssicherheit eine juristisch
geprüfte Handreichung zum Anbieten von Internetplätzen und WLan-
Verbindungen in Bibliotheken durch eine DBV-Rechtskommission
begrüßen. Wenn man zudem gleich die Abhandlung beifügen kann
inwieweit ich was an den Rechnern einsetzen muss um sämtliche
Jugendschutzregeln einzuhalten schließt sich der Kreis zum Eingangssatz.
Bis zum 18. Lebensjahr muss hier ein Erziehungsberechtigter die
Erlaubnis zur PC/Internetnutzung schriftlich geben, das die Rechner
ab dem 10. Lebensjahr genutzt werden dürfen. In der Nutzungszeit der
Schützlinge kann der Erziehungsberechtigte somit nicht die
erzieherische Aufsicht auf das Bibliothekspersonal abwälzen. Ob das
auch heute noch rechtlich reicht?

Gruß aus der Kölner Nachbarkommune



Gerald Schleiwies
Stadtbuecherei Frechen
Johann Schmitz Platz 1-3
50226 Frechen

02234/501-340
gerald.schleiwies@xxxxxxxxxxxxxxxx
http://www.stadtbuecherei-frechen.de

Am 18.11.2008 um 17:18 schrieb Frank Daniel:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

da dies im Grunde alle Bibliotheken betrifft, die zur Zeit noch  mehr oder
weniger anonym zugängliche Internetplätze anbieten, möchte ich die  Fragen
von Herrn Kümer und Frau Herms zuspitzen:

Müssen wir ab 1.1.2009 auf Grund der vom "Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen"
verlangten Vorratsdatenspeicherung bis zu einem halben Jahr nach der
erfolgten Nutzung zweifelsfrei nachweisen können, welcher Kunde zu  einer
bestimmten Zeit einen bestimmten Internetrechner genutzt hat?

Selbst bei einer softwaregestützten Authentifizierung müssen ja  dann die
Logfiles so lange aufbewahrt werden - wenn sie denn überhaupt  generiert
werden. Wenn man keine Software einsetzt, muss das Personal vermutlich
Anfang (und Ende!) der Nutzung und die Bibliotheksausweisnr. (oder bei
Walk-In-Usern die PA-Nr.) per Hand erfassen?

Kann jemand dazu Hinweise geben?

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Frank Daniel

StadtBibliothek Köln
Leitung Digitale Dienste, Schulservice
Josef-Haubrich-Hof 1
50676 Köln

Telefon: 0221/ 221-23882
Telefax: 0221/ 221-23933
daniel@xxxxxxxxxxxxxx
www.stbib-koeln.de



----- Original Message ----- From: "Herms Bianca" <Bianca.Herms@xxxxxxxxxxxxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Sent: Tuesday, November 18, 2008 3:21 PM
Subject: WG: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB


Das würde uns auch sehr interessieren!
Müssen wir nachhalten, wer (Personalausweis? Adresse? Bei uns dürfen nicht nur eingetragene Benutzer ans Internet) wann an welchem PC gearbeitet hat?

Der Verwaltungsaufwand dafür scheint mir enorm. Oder hat das jemand  über
Hard- und Software gelöst?

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bianca Herms



Stadt Gelsenkirchen
Der Oberbürgermeister
Gelsenkirchener Stadtbibliothek
- Medienzentrum -
Ebertstr. 19, 45875 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 / 169-2808
Fax: 0209 / 169-3027
E-Mail: bianca.herms@xxxxxxxxxxxxxxxx
Internet: www.stadtbibliothek-ge.de



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von
stadtbuecherei.werne@xxxxxxxxxxx
Gesendet: Freitag, 14. November 2008 08:52
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: [InetBib] DBV-Rechtskommission zu Abmahnung einer ÖB

Noch eine Frage zu dieser Abmahnungssache:

Wenn die Bücherei für urheberrechtlich geschützte Downloads nicht
verantwortlich gemacht werden kann, würde dann nicht als nächstes der
betreffende Nutzer zur Rechenschaft gezogen?

Und wenn sich dieser aufgrund fehlender Anmeldelisten für die Internetplätze (wie in jedem Internetcafé) nicht ermitteln lässt, könnten Bibliotheken dann
nicht zukünftig zum Sammeln solcher Anmeldelisten verpflichtet werden?

Oder noch anders gefragt: Wäre es ratsam, diese Listen zu sammeln? Wir
überlegen z. Zt., unsere Listen wieder aufzubewahren und nicht, wie bisher
üblich, täglich zu vernichten.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Kümer
Stadtbücherei Werne








Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.