Liebe Liste,
von ProPrint vertriebene Bücher dürfen von Bibliotheken in den Bestand übernommen und verliehen werden. Das ergibt
sich eindeutig aus § 17 Abs. 2 UrhG. Durch die Veräußerung der Bücher mit Zustimmung des Rechteinhabers hat
sich mit Ausnahme des Rechts der Vermietung die Einflussnahme des Rechteinhabers auf das weitere Schicksal der Bücher
erschöpft und erledigt. Die Ausleihe und der Weiterverkauf sind damit zulässig.
Die AGB von ProPrint ändern daran nichts. Bei verständiger Lektüre beziehen sich die dort formulierten Beschränkungen der
Weiterverbreitung zudem allein(!) auf die elektronische Fassung der Werke. Diese wird über die ProPrint-Seite öffentlich zugänglich
gemacht. Es besteht also Regelungsbedarf. Die Beschränkung auf Online-Dokumente ergibt sich eindeutig aus Formulierungen wie "abgerufener
Inhalt" oder "abgerufene Dokumente". Das ist auch insoweit in Ordnung, als bei Online-Dokumenten keine Erschöpfung des
Verbreitungsrechts im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG eintritt.
Soweit ein Online-Dokument, das über ProPrint angeboten wird, unter einer CC-Lizenz steht, wird man diese Lizenz aber als eine abweichende Individualvereinbarung zwischen Urheber bzw. ProPrint und Nutzer anzusehen haben. Die Regelung in den AGB von ProPrint ist insoweit nicht anwendbar, vgl. auch § 305b BGB: "Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Es ist ProPrint zu empfehlen, die AGB klarer zu fassen und dabei deutlicher zwischen körperlichen und
unkörperlichen Werken zu trennen. Sachdienlich wäre auch dieser Hinweis: "In den Dokumenten
enthaltene abweichende Lizenzbestimmungen wie CC-Lizenzen bleiben unberührt."
Viele Grüße
Eric Steinhauer