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[InetBib] Verhältnis Leihverkehr / Subito
- Date: Sun, 9 Mar 2008 19:22:33 +0100
- From: Harald Müller <hmueller@xxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Verhältnis Leihverkehr / Subito
OFFENER BRIEF AN ALLE SUBITO-LIEFERBIBLIOTHEKEN
(Bitte leiten Sie diese Mail an Ihre Direktion weiter, wenn dort kein direkter
Bezug von Inetbib-Mails!)
Die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (DBV) hat im
Auftrag von Subito-Lieferbibliotheken/DBV-Mitgliedsbibliotheken auf ihrer
Sitzung am 6. März 2008 das rechtliche Verhältnis von Kopienversand im
Leihverkehr und über Subito ausführlich untersucht.
1. In der Anlage 11 (Assoziierungsvereinbarung) zum Rahmenvertrag von Subito
e.V. und Verlagen (unterschrieben 27.12.06) finden sich hierzu unter Punkt 3.2
folgende Passagen: "Die Bibliothek verpflichtet sich, während der Dauer der
vorliegenden Assoziierungsvereinbarung auf die elektronische Lieferung von
Artikeln oder Teilen von Büchern im Zuge der Zwischenbibliothekarischen
Fernleihe und -nutzung zu verzichten..."
2. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossene und in allen
Bundesländern für verbindlich erklärte Leihverkehrsordnung (LVO) hatte dagegen
in ihrer Präambel festgelegt
"Die Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch gebend am
Leihverkehr teilzunehmen...
Den Kopienversand regelt die LVO wie folgt:
§ 15 Kopien im Leihverkehr
1. Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und
Textausschnitte werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen
Wiedergabeform geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich
zulässig ist; die neuen technischen
Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden."
3. Der am 13.12.2007 von der Mitgliederversammlung von Subito e.V. per
Abstimmung gebilligte Nachtrag Nr. 1 zum Rahmenvertrag enthält nun unter Punkt
2.4 folgende Regelungen: "Dieser Nachtrag gilt nicht für die außerhalb des
Dokumentlieferdienstes von Subito e.V. erfolgende Zwischenbibliothekarische
Fernleihe und - nutzung, sofern derartige Lieferungen durch eine gesetzliche
Lizenz abgedeckt sind. Insbesondere übernehmen die Lieferbibliotheken
diesbezüglich keine Verpflichtungen entsprechend Anlage 11 zum Rahmenvertrag."
Die DBV-Rechtskommission ist nach juristischer Prüfung beider
Subito-Vertragstexte zu der Überzeugung gekommen, daß die beiden Rahmenverträge
in der derzeit geltenden Fassung keinerlei rechtliche Auswirkungen mehr auf den
Kopienversand gemäß § 15 LVO haben.
4. Allerdings geben folgende Sätze in Punkt 1.2 der Assozierungsvereinbarung
Anlaß zur Sorge: "Die Asoziierungsvereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie die
Bibliothek tatsächlich als Lieferbibliothek im Rahmen des Dokumentlieferdienstes
von subito e.V. tätig ist... Während der ersten drei Monate nach einer
schriftlichen Änderung des zwischen subito e.V. und dem Verlag geschlossenen
subito-Vertrages hat die Bibliothek das Recht, die vorliegende
Asoziierungsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu
kündigen. Im Verhältnis zwischen dem Verlag und der Bibliothek haben
schriftliche Änderungen des subito-Vertrages keine Gültigkeit, es sei denn, das
in dieser Ziffer 1.2 geregelte Kündigungsrecht ist abgelaufen oder die
Bibliothek hat schriftlich ihren Verzicht darauf erklärt."
Da der Nachtrag Nr. 1 im Dezember 2007 abgeschlossen wurde, läuft die Frist für
eine Kündigung der Assoziierungsvereinbarung nur bis Ende März 2008. Die
DBV-Rechtskommission versteht diese vertragliche Regelung zwar dahingehend, daß
der ursprüngliche Verzicht auf elektronische Kopienlieferung mit dem Nachtrag
Nr. 1 aufgehoben worden ist. Wegen der äußerst umständlichen Formulierungen in
den Subito-Verträgen bleibt jedoch ein Restrisiko. Der Verzicht gemäß
Assoziierungsvereinbarung könnte weiterhin wirksam sein. Um letzte Zweifel
auszuräumen, wäre es deshalb am sichersten, wenn alle Subito-Lieferbibliotheken
ihre jeweiligen Asoziierungsvereinbarungen sofort kündigen würden.
Die DBV-Rechtskommission rät allen DBV-Mitgliedsbibliotheken sicherheitshalber
zu einer solchen Kündigung. Außerdem sollte wegen der grundsätzlichen Bedeutung
für die überregionale Literaturversorgung im Wege der Fernleihe unbedingt das
jeweilige Hochschuljustiziariat bzw. das übergeordnete Ministerium um
verbindliche Rechtsauskunft gebeten werden.
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskomission
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