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Re: [InetBib] UrhG: Publikationen nach 1995



On Tue, 18 Dec 2007 15:36:24 +0100
 "Rubina Vock" <Rubina.Vock@xxxxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Liste,

auch unter der Gefahr hin, dass ich mich , was das
Urheberrecht angeht, als unwissend oute, die Äußerung von
Herrn Graf, Online-Rechte würden nicht unter
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte fallen,
verstehe ich nicht recht.  Ist dies so zu verstehen, dass
die Online-Rechte für Zeitschriftenartikel - selbst wenn
ich dem Verleger das ausschließliche Nutzungsrecht für
die Vervielfältigung und Verbreitung übertragen habe -
bei mir als Autor bleibt und ich somit das Recht hätte,
das Online-Recht auf einen Schriftenserver zu übertragen
und damit sofort dort meine Artikel archivieren könnte?

Wenn dem so wäre, wäre ja die ganze Diskussion der
letzten Wochen unsinnig (egal ob vor oder nach 1995).
 Ich habe das Urheberrecht allerdings anders verstanden,
übertrage ich einem Verleger die ausschließlichen
Nutzungsrechte (oder habe keinen schriftlichen Vertrag
abgeschlossen), dann habe ich als Autor auch nicht die
Möglichkeit vor Ablauf der Jahresfrist, die Online-Rechte
einem Repositoriumbetreiber zu übertragen. Auch wenn ich
- streng genommen - nicht das Recht der öffentlichen
Wiedergabe übertragen habe.

Um etwas Aufklärung wäre ich dankbar.

Ich kann nicht erkennen, wieso die ganze Diskussion der
letzten Wochen unsinnig sein sollte. Es gibt sowohl
hinsichtlich von Monographien als auch im STM-Bereich durch
vertragliche Regelungen hinreichende Anwendungsfaelle fuer
§ 137 l.

Hinsichtlich der normalen Aufsaetze aendert sich am
1.1.2008 nichts - sowohl nach konservativer Lesart als auch
nach meiner Rechtsauffassung.

Der Autor hat keinen Vertragsvertrag geschlossen: ob vor
oder nach 1995 liegen die Rechte nach einem Jahr bei ihm
und er kann seinen Beitrag in ein Repositorium einstellen.
Da die ausschliesslichen Nutzungsrechte des Verlags nach
einem Jahr enden, erfolgt auch kein automatischer Anfall
der Nutzungsrechte nach § 137 l: der Autor eines Aufsatzes
muss demnach auch nicht im Jahr 2008 widersprechen.

Praktische Auswirkungen hat die von mir vertretene
Rechtsauffassung nur fuer die Produktion des letzten
Jahres, da die Beitraege von 2005 und frueher gemaess § 38
UrhG ohnehin frei sind.

Die von mir vertretene Rechtsauffassung ist schluessig und
entspricht dem Wortlaut des Gesetzes: Da der Verleger ein
ausschliessliches Recht fuer ein Jahr nur fuer
Vervielfaeltigung und Verbreitung erwirbt, erwirbt er nicht
automatisch zugleich ein Recht fuer die Online-Nutzung
(diese unterfaellt der oeffentlichen Wiedergabe). Gemaess
der Zweckuebertragungslehre verbleibt dieses beim Autor,
der damit ohne Beachtung der Jahresfrist sofort
selbstarchivieren kann. (Er kann allerdings nicht den Text
unter eine CC-Lizenz stellen, da diese auch die
Vervielfaeltigung und Verbreitung einschliesst, dies kann
er erst nach einem Jahr.)

Klaus Graf



 



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