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[InetBib] UrhG: Publikationen nach 1995



Zur Rechtslage hinsichtlich von Publikationen nach 1995
darf ich auf

http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

hinweisen.

In Kuerze:

(1) Liegt eine ausdrueckliche vertragliche Regelung mit dem
Verlag vor, ist diese zu beachten. Sie duerfte meist
ausschliessen, dass der Autor ohne Zustimmung des Verlags
einfache Nutzungsrechte auf einen Schriftenserver
uebertragen kann. Dies duerfte in der Regel fuer
Monographien gelten, da dafuer normalerweise
Verlagsvertraege geschlossen werden.

(2) Vor allem im geisteswissenschaftlichen Bereich ist es
nach wie vor ueblich, dass kein Verlagsvertrag ueber die
Rechte an Aufsaetzen in Zeitschriften und an
(unvergueteten) Aufsaetzen in Sammelbaenden (z.B.
Festschriften) geschlossen wird. Dann gilt § 38 UrhG, der
das ausschliessliche Recht des Verlegers hinsichtlich
Vervielfaeltigung und Verbreitung  (also
Druckveroeffentlichung) an dem Beitrag "im Zweifel" auf ein
Jahr begrenzt. Nach einem Jahr kann der Autor darueber frei
verfuegen.

Hinsichtlich der Online-Rechte ist zu beachten, dass diese
NICHT unter Vervielfaeltigung und Verbreitung fallen, also
 nach der Zweckuebertragungslehre beim Autor verbleiben,
der sie also ohne Beachtung der Jahresfrist nutzen kann,
sie einem Schriftenserver zu uebertragen.

Klaus Graf
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/   



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.