Liebe Liste,auch unter der Gefahr hin, dass ich mich , was das Urheberrecht angeht, als unwissend oute, die Äußerung von Herrn Graf, Online-Rechte würden nicht unter Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte fallen, verstehe ich nicht recht. Ist dies so zu verstehen, dass die Online-Rechte für Zeitschriftenartikel - selbst wenn ich dem Verleger das ausschließliche Nutzungsrecht für die Vervielfältigung und Verbreitung übertragen habe - bei mir als Autor bleibt und ich somit das Recht hätte, das Online-Recht auf einen Schriftenserver zu übertragen und damit sofort dort meine Artikel archivieren könnte?
Wenn dem so wäre, wäre ja die ganze Diskussion der letzten Wochen unsinnig (egal ob vor oder nach 1995). Ich habe das Urheberrecht allerdings anders verstanden, übertrage ich einem Verleger die ausschließlichen Nutzungsrechte (oder habe keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen), dann habe ich als Autor auch nicht die Möglichkeit vor Ablauf der Jahresfrist, die Online-Rechte einem Repositoriumbetreiber zu übertragen. Auch wenn ich - streng genommen - nicht das Recht der öffentlichen Wiedergabe übertragen habe.
Um etwas Aufklärung wäre ich dankbar. Viele Grüße Rubina Vock ____________________________ Dipl.-Psych. Rubina Vock Freie Universität Berlin Center für Digitale Systeme (CeDiS) Kompetenzzentrum e-Learning/Multimedia E-Publishing, Open Access Informationsplattform Open Access www.open-access.net Projektkoordination Ihnestr. 24 14195 Berlin Tel.: +49 (0) 30 - 838 52779 Fax: +49 (0) 30 - 838 52843 Mobile: 01577 - 1818087 Privat: +49 (0) 30 - 323 71 09 E-Mail: rubina.vock@xxxxxxxxxxxx rubina.vock@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Informationsplattform Open Access: www.open-access.net Social Science Open Access Repository: http://www.cedis.fu-berlin.de/ssoar/----- Original Message ----- From: "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx> Sent: Monday, December 17, 2007 3:55 PM Subject: [InetBib] UrhG: Publikationen nach 1995
Zur Rechtslage hinsichtlich von Publikationen nach 1995 darf ich auf http://archiv.twoday.net/stories/2962609/ hinweisen. In Kuerze: (1) Liegt eine ausdrueckliche vertragliche Regelung mit dem Verlag vor, ist diese zu beachten. Sie duerfte meist ausschliessen, dass der Autor ohne Zustimmung des Verlags einfache Nutzungsrechte auf einen Schriftenserver uebertragen kann. Dies duerfte in der Regel fuer Monographien gelten, da dafuer normalerweise Verlagsvertraege geschlossen werden. (2) Vor allem im geisteswissenschaftlichen Bereich ist es nach wie vor ueblich, dass kein Verlagsvertrag ueber die Rechte an Aufsaetzen in Zeitschriften und an (unvergueteten) Aufsaetzen in Sammelbaenden (z.B. Festschriften) geschlossen wird. Dann gilt § 38 UrhG, der das ausschliessliche Recht des Verlegers hinsichtlich Vervielfaeltigung und Verbreitung (also Druckveroeffentlichung) an dem Beitrag "im Zweifel" auf ein Jahr begrenzt. Nach einem Jahr kann der Autor darueber frei verfuegen. Hinsichtlich der Online-Rechte ist zu beachten, dass diese NICHT unter Vervielfaeltigung und Verbreitung fallen, also nach der Zweckuebertragungslehre beim Autor verbleiben, der sie also ohne Beachtung der Jahresfrist nutzen kann, sie einem Schriftenserver zu uebertragen. Klaus Graf http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/