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Re: [InetBib] UrhG: Publikationen nach 1995



Liebe Liste,

auch unter der Gefahr hin, dass ich mich , was das Urheberrecht angeht, als unwissend oute, die Äußerung von Herrn Graf, Online-Rechte würden nicht unter Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte fallen, verstehe ich nicht recht. Ist dies so zu verstehen, dass die Online-Rechte für Zeitschriftenartikel - selbst wenn ich dem Verleger das ausschließliche Nutzungsrecht für die Vervielfältigung und Verbreitung übertragen habe - bei mir als Autor bleibt und ich somit das Recht hätte, das Online-Recht auf einen Schriftenserver zu übertragen und damit sofort dort meine Artikel archivieren könnte?

Wenn dem so wäre, wäre ja die ganze Diskussion der letzten Wochen unsinnig (egal ob vor oder nach 1995). Ich habe das Urheberrecht allerdings anders verstanden, übertrage ich einem Verleger die ausschließlichen Nutzungsrechte (oder habe keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen), dann habe ich als Autor auch nicht die Möglichkeit vor Ablauf der Jahresfrist, die Online-Rechte einem Repositoriumbetreiber zu übertragen. Auch wenn ich - streng genommen - nicht das Recht der öffentlichen Wiedergabe übertragen habe.

Um etwas Aufklärung wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Rubina Vock


____________________________

Dipl.-Psych. Rubina Vock

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----- Original Message ----- From: "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Sent: Monday, December 17, 2007 3:55 PM
Subject: [InetBib] UrhG: Publikationen nach 1995


Zur Rechtslage hinsichtlich von Publikationen nach 1995
darf ich auf

http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

hinweisen.

In Kuerze:

(1) Liegt eine ausdrueckliche vertragliche Regelung mit dem
Verlag vor, ist diese zu beachten. Sie duerfte meist
ausschliessen, dass der Autor ohne Zustimmung des Verlags
einfache Nutzungsrechte auf einen Schriftenserver
uebertragen kann. Dies duerfte in der Regel fuer
Monographien gelten, da dafuer normalerweise
Verlagsvertraege geschlossen werden.

(2) Vor allem im geisteswissenschaftlichen Bereich ist es
nach wie vor ueblich, dass kein Verlagsvertrag ueber die
Rechte an Aufsaetzen in Zeitschriften und an
(unvergueteten) Aufsaetzen in Sammelbaenden (z.B.
Festschriften) geschlossen wird. Dann gilt § 38 UrhG, der
das ausschliessliche Recht des Verlegers hinsichtlich
Vervielfaeltigung und Verbreitung  (also
Druckveroeffentlichung) an dem Beitrag "im Zweifel" auf ein
Jahr begrenzt. Nach einem Jahr kann der Autor darueber frei
verfuegen.

Hinsichtlich der Online-Rechte ist zu beachten, dass diese
NICHT unter Vervielfaeltigung und Verbreitung fallen, also
nach der Zweckuebertragungslehre beim Autor verbleiben,
der sie also ohne Beachtung der Jahresfrist nutzen kann,
sie einem Schriftenserver zu uebertragen.

Klaus Graf
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/




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