Sehr geehrter Herr Kollege, lieber Herr Steinhauer!
Schade finde ich es allerdings, dass die Empfehlung sich nur auf die
öffentlichen Bibliotheken bezieht. Das scheint mir >>doch ein wenig von gestern
zu sein. Haben doch die Rechtsgrundlagen der wissenschaftlichen Bibliotheken in
den letzten >>Hochschulrechtsnovellen mitunter stark gelitten.
In den schriftlichen Zeugnissen deutscher Politiker und Bürokraten wird der
Begriff "öffentliche Bibliothek" nicht in dem gleichen Sinne verwendet wie unter
Bibliothekaren. Dieser Umstand trägt leider zur allgemeinen Verwirrung bei. Im
Bericht der Enquete-Kommission sind ganz offensichtliche alle (!) Arten von
Bibliotheken gemeint. Sie müssten nur den Text noch etwas genauer lesen. 8-);
Hierzu ein kleines Rätsel in der Vorweihnachtszeit:
Im neuen § 52b UrhG steht "öffentlich zugänglicher Bibliotheken". Im neuen § 53a
UrhG lesen wir dagegen mit Erstaunen die Worte "öffentliche Bibliotheken". Sind
somit wissenschaftliche Bibliotheken zukünftig vom Kopienversand "für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung" ausgeschlossen?
Lieber Herr Steinhauer, ich zitiere jetzt Ihre eigenen Worte: Es kommt nicht
darauf an, was jede mit gesundem Menschenverstand ausgestattete Person versteht,
es kommt auch nicht auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers an (notfalls
durch Auslegung zu ermitteln), sondern allein entscheidend ist der Wortlaut des
Gesetzes. Den muß man untertänigst befolgen, auch wenn er einen Regelungsfehler
oder eine Regelungslücke enthält (vgl. Ihre Argumentation zu § 52b
"Digitalisierung").
Oder ist es doch etwas anders?
Mit vergnügten Grüssen
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
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