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Re: [InetBib] Enquetekommission empfiehlt in ihrem SchlussberichtBibliotheksgesetze



Liebe  Kollegen,
eigentlich hätte ich keine Zeit, aber das macht doch Spaß ;-):

Ich empfehle einen Blick in das  Preisbindungsgesetz , dort § 7, Abs. 2:

hier werden "wissenschaftliche Bibliotheken" definiert, als "jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich", andere Bibliotheken als "für jedermann zugängliche kommunale Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionelle Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes"...

Im Kommentar von Franzen/Wallenfels/Russ (Beck, 2006) wird dies dann weiter expliziert:

S. 127: "Nachlassbegünstigt (bis zu 5%) sind wissenschaftliche Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, und zwar ohne eine nur aus besonderen Gründen erteilte Sondergenehmigung (denn mit einer solchen ist jede Bibliothek einem Wissenschaftler zugänglich). Nachlassbegünstigt sind hiernach in erster Linie Bibliotheken, deren Zweckbestimmung die Nutzung durch die Öffentlichkeit ist......" Dann gibt es noch die "Anderen Büchereien" in kommunaler Trägerschaft, und alle konfessionellen, also auch jüdische und islamische Büchereien, die nachlassbegünstigt sind....nicht aber Werksbüchereien.

O Santca Simplizitas! Wann bin ich ein Wissenschaftler, wann ein "öffentlicher" Nutzer?? A library is library is a library - una biblioteca es uns biblioteca es una biblioteca ...was haben es die Kollegen in anderen Sprachen doch einfach

Viel Spaß beim Kniffeln...
JUnkes-Kirchen





Harald Müller schrieb:
Sehr geehrter Herr Kollege, lieber Herr Steinhauer!
Schade finde ich es allerdings, dass die Empfehlung sich nur auf die
öffentlichen Bibliotheken bezieht. Das scheint mir >>doch ein wenig von gestern
zu sein. Haben doch die Rechtsgrundlagen der wissenschaftlichen Bibliotheken in
den letzten >>Hochschulrechtsnovellen mitunter stark gelitten.
In den schriftlichen Zeugnissen deutscher Politiker und Bürokraten wird der
Begriff "öffentliche Bibliothek" nicht in dem gleichen Sinne verwendet wie unter
Bibliothekaren. Dieser Umstand trägt leider zur allgemeinen Verwirrung bei. Im
Bericht der Enquete-Kommission sind ganz offensichtliche alle (!) Arten von
Bibliotheken gemeint. Sie müssten nur den Text noch etwas genauer lesen.  8-);

Hierzu ein kleines Rätsel in der Vorweihnachtszeit:
Im neuen § 52b UrhG steht "öffentlich zugänglicher Bibliotheken". Im neuen § 53a
UrhG lesen wir dagegen mit Erstaunen die Worte "öffentliche Bibliotheken". Sind
somit wissenschaftliche Bibliotheken zukünftig vom Kopienversand "für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung" ausgeschlossen?
Lieber Herr Steinhauer, ich zitiere jetzt Ihre eigenen Worte: Es kommt nicht
darauf an, was jede mit gesundem Menschenverstand ausgestattete Person versteht,
es kommt auch nicht auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers an (notfalls
durch Auslegung zu ermitteln), sondern allein entscheidend ist der Wortlaut des
Gesetzes. Den muß man untertänigst befolgen, auch wenn er einen Regelungsfehler
oder eine Regelungslücke enthält (vgl. Ihre Argumentation zu § 52b
"Digitalisierung").

Oder ist es doch etwas anders?
Mit vergnügten Grüssen

Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx


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Viele Grüße
Junkes-Kirchen

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Dr. Klaus Junkes-Kirchen
Abteilungsleiter Medienbearbeitung
Universitätsbibliothek Frankfurt am Main
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60325 Frankfurt am Main
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