[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] bildveröffentlichungen in online-dissertationen



On Mon, 20 Aug 2007 15:35:35 +0200
 "Dr. Maria Loeffler" <maria.loeffler@xxxxxxxxxxxxxxxx>
wrote:
liebe kollegINNen,
wie sieht die rechtslage aus, wenn in
online-dissertationen scans von kunstdrucken aus büchern,
vor allem aber ausdrucke von filmen aus dem internet
enthalten sind?
müssen die rechte zur veröffentlichung im rahmen der
online-veröffentlichung eingeholt werden - und wo? beim
fotografen, beim buchverlag, bei der VG-bild-kunst? wie
sieht das bei szenen von filmen aus dem internet aus? wer
sammelte diese öffentlichungszustimmungen - der autor der
dissertation oder die bibliothek, die die dissertation
auf ihrem sever anbietet? hat die bibliothek zudem dafür
sorge zu tragen, dass die quellennachweise des
bildmaterials angegeben sind?
hinweise zur klärung der rechtslage wären sehr hilfreich.
besten dank, mit freundlichem gruß
maria löffler


Ach, im Zeifel sollte man in Eichstaett Dissertationen
sowieso lieber wegwerfen, zumal der Chef der DFG sich
kuerzlich sehr abfaellig ueber viele Dissertationen
geaeussert hat ...

Vermutlich hat die UB Eichstaett auch ihre
Urheberrechtskommentare entsorgt, in denen man fuer diese
Frage doch einigen Honig saugen koennte.

Zu wissenschaftlichen Grosszitaten sehe man § 51 UrhG.

Falls die Zahl der Bilder eines einzelnen Urhebers zu gross
ist, ist zu ueberpruefen, ob der Kuenstler von der VG
Bild-Kunst vertreten wird, das kann man online unter:

http://www.bildkunst.de/

Diese Website enthaelt zusaetzliche
Hintergrundinformationen.

Wenn in der Online-Dissertation eine Installation von Beuys
abgebildet wird, dann verwaltet die VG Bild-Kunst die
Reproduktions- und Onlinerechte. Da es sich um ein
3-D-Objekt handelt, ist das Foto ein geschuetztes
Lichtbild, es muss also beim Fotografen oder dem Inhaber
der Rechte die Genehmigung fuer das Foto der Installation
zusaetzlich eingeholt werden. Dazu ist der Bildnachweis in
dem Band, aus dem gescannt wurde, hilfreich.

Es versteht sich wohl von selbst, dass der Doktorand fuer
einen exakten Quellennachweis verantwortlich ist, zumal
Bildzitate nach § 51 UrhG ohne Quellenangabe eine
Urheberrechtsverletzung darstellen.

Auch Filme haben Urheber und damit Rechteinhaber. Siehe §
89 UrhG.

Die Rechte einholen sollte der, der das am besten kann. Da
die UB Eichstaett eher laienhafte Vorstellungen vom
Urheberrecht zu haben scheint, wird es das beste sein, dem
Doktoranden dieses Geschaeft aufzuhalsen.

Freistellen von der Haftung kann sich die Bibliothek nicht.
Sie haftet mit fuer Urheberrechtsverletzungen der durch sie
online zugaenglich gemachten Dissertation.

Das alles ist aber keine Rechtsberatung. Sieht man davon
ab, dass Kernpunkte bereits buendig auf
http://www.dissonline.de/recht/abbildungen.htm
beantwortet wurden, scheinen in der Uni Eichstaett nicht
nur viele Tonnen alter Buecher verschwunden zu sein,
sondern auch ein Justiziar, der sich bei solchen
Rechtsfragen kundig machen muesste.

Weiterfuehrende Literatur:
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden/
Kritisch dazu: http://archiv.twoday.net/stories/1813286/

Klaus Graf

   



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.