Soso? Könnten Sie die Behauptung von der Nichtstaatlichkeit bitte auch belegen!
Ich berufe mich bei meiner Rechtsauffassung auf die Verfassung der Stiftung vom
25. November 1991.
MfG
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
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Mail: hmueller@xxxxxxx
-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Thilo Liebe
Sent: Friday, February 16, 2007 12:48 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] Bücher zu Konfetti
hmueller@xxxxxxx schrieb:
Um die Diskussion auf die sachliche Ebene zurückzuführen, empfiehlt die
DBV-Rechtskommission einen Blick in die Rechtsgrundlage ("Ein Blick in das
Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!").
Es gelten hier die "Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie
Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Bayerischen Staatlichen
Bibliotheken" vom 21. Juli 1998:
Nur zur Info:
Die Katholische Universität Eichstätt ist keine >staatliche Universität<.
Daher kann sie die Richtlinien anwenden oder nicht.
Thilo Liebe