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Re: [InetBib] Bücher zu Konfetti
Liebe Liste, lieber Herr Müller,
vielen Dank für den Hinweis, dem ich prompt gefolgt bin. In der
genannten Rechtsgrundlage sehe ich aber kaum Auslassungszeichen, sondern
u.a. Sätze wie:
auch 2.1.: [...] Historisch gewachsener Altbestand bis etwa 1830/1850
ist von Aussonderungen in der Regel ausgenommen. Die nachfolgenden
Richtlinien beziehen sich auf Literatur nach dem Erscheinungsjahr 1830
bzw. 1850[.]
auch 2.3.: legt eine Reihenfolge fest, derzufolge Makulierung der letzte
Ausweg ist. Für die anderen Wege (Abgabe an Speicherbibliothek, Verkauf,
Tausch, andere unentgeltliche Abgabe), wäre der Bestand natürlich vorher
zu sichten.
2.5. ist auch spannend in diesem Zusammenhang:
"Neben der Benützungsintensität ist generell die Versorgungsfunktion und
das historisch gewachsene Bestandsprofil der einzelnen Bibliothek bei
Aussonderungsentscheidungen zu berücksichtigen. Im allgemeinen vor Ort
zu behaltende Bestände sind insbesondere:
[...]
in der Regel Rara- und sonstige Sondersammlungen und historisch
gewachsene Bestandssegmente, deren besonderer wissenschaftlicher bzw.
kultureller Wert in ihrer Geschlossenheit liegt, sowie Deposita."
Ohne über den Zeitungsbericht und Archivalia hinausreichende
Informationen über den Fall zu haben, scheinen einige dieser Grundsätze
verletzt worden zu sein. Der Bericht spricht z.B. davon, daß auch
Literatur mit Erscheinungsjahr vor 1802 ausgesondert worden sein soll
und das auch noch ohne daß die Bestände vorher bibliothekarisch
überprüft worden sind. Es handelt sich darüber hinaus um ein weitgehend
geschlossenes Ensemble (jetzt ja wohl nicht mehr) aus den bayerischen
Kapuzinerklöstern (noch einmal der Link:
http://www.donaukurier.de/news/eichstaett/art575,1608318.html).
Auch der Universitätsleitung scheint inzwischen nicht mehr ganz wohl bei
dem Vorgehen der UB zu sein wie der Artikel gleichfalls belegt.
Trotzdem ein ruhiges Wochenende (Achtung Antikarnevalspolemik!) wünscht,
Markus Malo
hmueller@xxxxxxx schrieb:
Um die Diskussion auf die sachliche Ebene zurückzuführen, empfiehlt die
DBV-Rechtskommission einen Blick in die Rechtsgrundlage ("Ein Blick in das
Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!").
Es gelten hier die "Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie
Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Bayerischen Staatlichen
Bibliotheken" vom 21. Juli 1998:
2.1 Grundsatz: Bibliotheksgut soll (!) von Bibliotheken ausgesondert oder
abgegeben werden, wenn es für die betreffende Bibliothek entbehrlich oder
unbrauchbar geworden ist.
2.2. Zuständigkeit: Die Auswahl ... obliegt der abgebenden Bibliothek. Die
Entscheidung ... trifft der Bibliotheksleiter oder ein von ihm beauftragter
Mitarbeiter.
2.3 Abwicklung: Formen von Aussonderung ... sind:
-Abgabe
-Verkauf und Tausch
-andere unentgeltliche Abgabe
-Makulierung.
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
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Mail: hmueller@xxxxxxx
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Markus Malo, M.A.
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Universitätsbibliothek
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