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Re: [InetBib] OAI und Urheberrecht



----- Original Message ----- From: "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Sent: Tuesday, March 07, 2006 12:00 AM
Subject: Re: [InetBib] OAI und Urheberrecht


On Mon, 06 Mar 2006 15:50:39 +0100
Sebastian Wolf <sebastian.wolf@xxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Die Formulierung bei "Copyright der Metadaten" ist bei
allen auf OPUS
basierenden Systemen (ca. 50) identisch - und damit auch
für
den "Bielefelder Text Archiv Server" (BieTAS) und den
"Bielefelder
Server für Online-Publikationen" (BieSOn). Eine isolierte
Änderung
nur in Bielefeld erscheint wenig sinnvoll.

Sofern keine geschuetzten Inhalte vorliegen, ist ein
Copyright-Vermerk eindeutig rechtswidrig und ich hoffe
sehr, dass es in absehbarer Zeit moeglich ist, solche
Institutionen wie die UB Bielefeld fuer solche Anmassungen
durch Rechtsanwaelte kostenpflichtig abmahnen zu lassen.

Klaus Graf


Na na na, lieber Herr Graf, Sie gehen ja ran wie Blücher! Dabei handeln Ihre
armen Kollegen aus Bielefeld garantiert nicht rechtswidrig. Der Begriff
"Copyright" ist, wie Sie sicherlich wissen, in unserer Urheberrechtsordnung
ein Fremdkörper. Entweder eine Leistung ist von Urheberrechtsgesetzes wegen
geschützt, dann ist sie es auch ohne Copyrightzeile, oder sie ist es gerade
nicht, dann ändert daran auch eine Copyrightzeile nichts. "Strafbar" (bzw.
"abmahnbar") macht man sich jedenfalls mit oder ohne Copyrightzeile nicht.

Wenn Sie eine Baugrube ausheben und ein Schild davor stellen "Betreten
verboten - Eltern haften für ihre Kinder", dann müssen Sie bei ungenügender
Sicherung der Baustelle trotzdem von Gesetzes wegen haften, wenn ein Kind in
die Baugrube fällt. Das Schild hat dann ziemlich genau die rechtliche
Qualität, die die Bielefelder Copyrightzeile hat, nämlich keine. Aber Sie
dürfen es trotzdem nicht kaputtmachen, weil Sie sich beim Vorbeigehen an der
Baustelle darüber ärgern.

Subtiler wäre es gewesen, die Bielefelder Kollegen darauf aufmerksam zu
machen, dass die Formulierung Ihrer Copyrightzeile den Anforderungen von
Art. 8 Welturheberrechtsabkommen nicht genügt...

Mit freundlichen Grüßen

Christian Sprang





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