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Re: [InetBib] Urheberrecht an digitalisierten Werken
- Date: Tue, 27 Sep 2005 08:46:12 +0200
- From: VIZ Charlottenburg-Wilmersdorf <viz@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Urheberrecht an digitalisierten Werken
Vielen Dank an Herrn Graf für die gründliche Antwort. Sie hat mir sehr weiter geholfen.
Mit den besten Grüßen
Monika Lübcke
VIZ Charlottenburg-Wilmersdorf
Otto-Suhr-Allee 100
10585 Berlin
Tel.: 030/9029-12420
Fax: 030/9029-12228
E-Mail: viz@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Die E-Mail-Adresse ist nicht als elektronische Signatur geeignet.
-----------------
>On Mon, 26 Sep 2005 16:05:10 +0200
> VIZ Charlottenburg-Wilmersdorf
><viz@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
>> Liebe Kollegen und Kolleginnen,
>>
>> irgendwann habe ich einmal gehört bzw. verstanden, dass
>> derjenige, der zuerst z.B. ein Buch, dessen Urhberrechte
>> erloschen sind, digitalisiert, auch die Urheberrecht
>> an diesem digitalisierten Buch besitzt. Kann mir jemand
>> sagen, ob das stimmt?
>> Hintergrund: Wir besitzen einen großen Altbestand, und
>> immer mehr Institutionen möchten Fotos oder ganze Bücher
>> aus unserem Bestand digitalisieren. Auf meine
>> Nachfrage hin heißt es dann oft, das Digitalisat solle
>> in den eigenen Bestand aufgenommen werden.
>
>Das ist in jeder Hinsicht unzutreffend. Es gibt fuer reine
>Digitalisate, die gemeinfreie Vorlagen originalgetreu
>reproduzieren, keinen Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Die
>wichtigsten Belege finden sich unter:
>
>http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro
>
>Bei umfangreicheren Digitalisierungsunternehmen, die eine
>wesentliche Investitition erfordern, kann die Gesamtheit
>einem Schutz als einfache Datenbank (§§ 87a ff. UrhG)
>unterliegen. Dieser Schutz ist aber eingeschraenkt und kann
>nicht verhindern, dass einzelne Teile entnommen werden
>(analog zur Argumentation von H. Mueller zur Zulaessigkeit
>von Fernleihen aus lizenzierten E-Journals).
>
>Der Anspruch der UB Trier, ihr komme durch die
>Digitalisierung des Kruenitz ein Schutz der wiss. Ausgabe
>gemaess § 70 UrhG zu, ist klar zurueckzuweisen.
>
>Klaus Graf
>
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.