Mit dem Verbot von Bearbeitungen weicht die NRW-Lizenz
eindeutig vom diesbezueglich eindeutigen englischen
Wortlaut (und dieser ist - im Gegensatz zu der falschen
deutschen Uebersetzung - verbindlich) der Berlin
Declaration ab. Diese sagt:
" The author(s) and right holder(s) of such contributions
grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right
of access to, and a license to copy, use, distribute,
transmit and display the work publicly and to make and
DISTRIBUTE DERIVATIVE WORKS, in any digital medium for any
responsible purpose" (Hervorhebung von mir). Auch fruehere
Open Access Erklaerungen haben diese Formulierung.
Man mag einwenden, dass die Berliner Erklaerung keine
juristische Formulierung, wie sie eine Lizenz bietet,
darstellt. Das ist richtig. Aber sie gibt doch
vergleichsweise genau die Richtung vor (unter Verwendung
des englischsprachigen Copyright-Vokabulars, den
"derivative works" entsprechen im deutschen Bearbeitungen),
und wer von ihr abweicht, weicht vom ausserordentlich
breiten Konsens ab (s.o.).