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Re: Haftung von Nutzern (wiss. Mitarbeiter)



On Tue, 06 Apr 2004 11:00:06 +0200
 Dagmar Hesse <dagmar.hesse@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
wrote:
> Die Frage ist hochinteressant - bei uns gehen die Nutzer
> - auch die wiss. Mitarbeiter i.d.R. lt. Benutzungsordnung
> ein Nutzungsverhältnis als natürliche Person des
> Privatrechts ein, damit dürfte doch die Haftung als
> Privatperson gelten!?

Die Regelung der Bibliothek der RWTH Aachen ist: "es ist
nur möglich Benutzerausweise auf Personen und nicht auf 
Einrichtungen oder Institute zu erstellen".

Damit muessen auch dienstliche Bibliotheksrecherchen
zwingend ueber die persoenlichen Ausweise abgewickelt
werden. Es gibt an Hochschulen meines Wissens keine
besonderen Vorschriften, die den Umgang mit dienstlich
ausgeliehenen Buechern regeln. Man darf sie also auch im
Zweifel mit nach Hause nehmen usw.

Kommen Akten, Unterlagen oder andere Gegenstaende Dritter
bei Dienstgeschaeften zu Schaden, so haftet
selbstverstaendlich der Dienstherr und nicht der einzelne
Mitarbeiter gegenueber dem Dritten, wobei bei Vorsatz und
grober Fahrlessigkeit der Dienstherr ggf. Rueckgriff bei
dem Mitarbeiter nehmen kann.

Wenn die Bibliothek keine dienstlichen Benutzungsausweise
anbietet und auch nicht bereit ist, ein umfassendes
Regelwerk ueber dienstliche Buchbenutzung im Einvernehmen
mit der Hochschulverwaltung zu erarbeiten, muss man das
Haftungsprivileg genauso akzeptieren wie Buechdiebstaehle,
gegen die auch kein Kraut gewachsen ist. Hier von "Chancen"
zu sprechen, die Mitarbeiter nuetzen koennten, hat fuer
mich etwas ungeheuerliches, da hier der Benutzer implizit
als Krimineller angesehen wird oder als Schaedling, der
sich seiner Verantwortung entziehen moechte. Es kann jedem
passieren, dass er trotz allgemeiner Sorgfalt mal einen
Fehler macht.

Klaus Graf


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