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Re: AW: BGH als Rechtsbrecher



> Die Antwort von Herrn Hansen kam recht schnell:
> 
> > haben Sie vielen Dank für Ihre Ausführungen! Da hat
> Herr Dr.Graf wohl
> > wirklich etwas "vergessen". Was mich dabei im Kern
> beschäftigt hat,
> > ist die Frage, was "gewerbliche Nutzung" ist und ob ein
> > Internetinformationsdienst, der keine unmittelbare
> > Gewinnerzielungsabsicht hat,  gegen diese Norm
> verstößt, wenn er der
> > Urteilstext (ohne Formatierungen) übernimmt.

Was Herr Pannier davon hat, diese Korrespondenz zu
dokumentieren, mag sein Geheimnis bleiben. Fuer die Liste
ist es nach meinem bescheidenen Dafuerhalten herzlich
uninteressant. In der Tat hat sich Herr Hansen nur an
meinem (etwas unnvollstaendigen) Beitrag orientiert, ohne
die gesamte von mir als Link angegebene Vorschrift oder das
INETBIB-Archiv ergaenzend heranzuziehen (was ich vielleicht
getan haette).

Es aendert sich dadurch nichts an dem Argument, dass die
JVKostO nur Faelle betrifft, wenn ein ANTRAG gestellt wird.

Damit es jeder beurteilen kann, nochmals der Text der
Absaetze 1-7:

"(1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax
 übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben.


 (2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzuwenden. 

 (3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen,
die zur Veröffentlichung in
 Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt
werden, beträgt die Dokumentenpauschale
 höchstens 2,50 Euro je Entscheidung. 

 (4) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten
Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3 genannten
 Ausfertigungen und Abschriften beträgt die
Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro. 

 (5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten
auf Datenträgern wird daneben eine
 Datenträgerpauschale erhoben. Sie beträgt 

 1.  bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von bis
zu 2,0 Megabytes 2,50

     Euro,
 2.  bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Megabytes
25 Euro,
 3.  bei einer höheren Speicherkapazität 50 Euro.

 (6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten- und
Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen,
 wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt
werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen
 Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher
Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen
 Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen
Abdruck überlassen werden. 

 (7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet
zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt
 werden."

Wenn Kosten erhoben werden, so muessen andere Absaetze als
der Absatz 7 die Rechtsgrundlage bilden - und in denen
steht nun einmal etwas von einem besonderen Antrag.

Was die von Herrn Hansen zurecht aufgeworfene Frage
betrifft, was denn nun gewerblich ist, so schweigt sich
Herr Pannier darueber aus.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.