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Re: AW: Jost - Deep Links -technische Schutzmaß nahmen-
Lieber Herr Pannier,
Ich hatte darauf hingewiesen, wer keine Benutzungsbedingungen vorgibt, kann
nur einen gesetzlichen Minmalschutz erwarten. Da die Handelsblattgruppe wohl
solche Bedingungen nicht gestellt hatte, konnte sie auch deren Einhaltung
nicht einklagen und hatte sich daher nicht unsinnig, sondern mit klarer
Absicht, aber erfolglos auf das höchstrichterlich ungeklärte Gebiet der
"deep links" begeben.
Ich hatte die Klage als "unsinnig" bezeichnet. Das war natürlich falsch.
Ich hätte sagen sollen "der Zweck der Klage, die Unterlassung von deep links
zu verlangen, halte ich für abwegig (im Sinne eines Allgemeininteresses an
der Nutzbarkeit des WWW)".
Insofern freue ich mich natürlich, dass sich der BGH nun meiner Meinung
angeschlossen hat ;-)
Meine Fragen betrafen lediglich gewisse Stellen der Presseerklärung zur
BGH-Entscheidung.
Zu den Nutzungsbedingungen: Das Handelsblatt schreibt auf seinen Seiten:
"Alle Rechte vorbehalten."
und
"Kein Teil von Handelsblatt.com darf ohne schriftliche Genehmigung des
Verlages vervielfältigt oder verbreitet werden."
Würden Sie meinen, dass, wenn die Handelsblattgruppe eine
Unterlassungsklage gegen Paperboy anstrengen würde bezüglich des
nichtlizensierten Herunterladens (=Kopierens) zur geschäftsmässigen Verwertung,
diese Klage gute Aussichten auf Erfolg hätte?
Entscheidungen ergehen zu bestimmten Fallgestaltungen und sind nicht
beliebig auf andere Fallgestaltungen übertragbar. Dinge, die nicht im Streit
sind, werden auch nicht entschieden und brauchen in den Gründen auch nicht
benannt werden. Klarer wäre für Sie vermutlich ein [umfassenderer] Text der
Presseerklärung gewesen, etwa so:
Die Tätigkeit ... müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen
werden, wenn diese ... erleichterten [und nicht bereits durch
Nutzungsbedingungen des Anbieters untersagt sind].
Als juristischem Laien sind mir in der Tat nicht immer alle Feinheiten sofort
klar, deshalb danke für Ihre Klarstellung!
Beste Grüsse,
- Michael Jost
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