[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: Pflichtexemplargesetz bzw. Hochschulgesetz



Inga Nentwig wrote:
> 
> Hallo, wie schon Bodo Bach sagt, ich hätt da gerne mal ein Problem!
> Meines sieht wie folgt aus:
> - Welche Erstattungsregelung gilt in Rheinland-Pfalz bezüglich der
> Ablieferung von teuren Werken als Pflichtexemplar?

Da koennte man rein theoretisch auf die Idee kommen, einfach mal die
KollegInnen der rheinland-pfaelzischen Pflichtexemplarbibliotheken
direkt zu fragen ... 

Das Pressegesetz sagt:

"§ 12 Anbietungsverpflichtung der Verleger und Drucker 

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
wird, hat der Verleger
                    den vom Minister für Unterricht und Kultus
bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf
                    Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplar). Er kann bei
Anlieferung eine Entschädigung in Höhe seiner
                    Selbstkosten fordern.

                    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn
das Druckwerk keinen Verleger hat oder
                    außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
verlegt wird.

                    (3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke
genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen
                    1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder
gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen
                    Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum
laufenden Bezug anbieten.

                    (4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
                    erläßt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern."

Klaus Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.