Lieber Herr Roedding,
>Ein "Computerprogramm als solches" ist aber von der Seite
>der Legislative her (konkret: Patentübereinkommen) erst einmal
>nicht schutzfähig.
Das ist so nicht richtig.
>Wir haben ... [einen] Zustand, der Patentierbarkeit von Software bzw. Computerprogrammen
>vereinfacht gesagt dann ermöglicht, wenn es sich um "technische Erfindungen"
>handelt.
Gut. Es gibt aber den Schutz eines Computerprogramms als geistiges Eigentum. In Paragraph 2, Abs. 1, Nr. 1 des dt. UrhG sind Computerprogramme eigens als geschuetzte Werke aufgefuehrt und Abschnitt acht desselben Gesetzes (Par. 69a ff.) enthaelt eigens besondere Bestimmungen zu den Computerprogrammen. Von einigen osteuropaeischen Urheberrechtsgesetzen kenne ich vergleichbare Regelungen. Soweit ich mich erinnere, basieren alle diese Regelungen auf den Empfehlungen der WIPO.
Mit freundlichen Gruessen
Ramo Bellmann
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