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Magisterarbeiten



Ueberaus uneinheitlich ist das Spektrum der universitaeren
Pruefungsordnungen, wenn es um die Frage der Veroeffentlichung von
Abschlussarbeiten (Magister-, Diplomarbeiten) geht.

Die Magisterpruefungsordnung (fuer diverse Fakultaeten) der Kath. Univ.
Eichstaett von 1992, online:

http://www.ku-eichstaett.de/SLF/Klassphil/po/magister.htm

bestimmt beispielsweise:

Paragraph 16
"Veröffentlichung der Magisterarbeit

 (1)     Nach Abschluß der Prüfung erhalten der Betreuer der Arbeit, der
Korreferent, die 
 Universitätsbibliothek und das Prüfungsamt je eines der vier
eingereichten Exemplare der
 Magisterarbeit.
 
 (2)     Die Publikation der Magisterarbeit bedarf der Zustimmung des
Betreuers, wenn sie als
 solche gekennzeichnet werden soll."

Absatz 2 ist mit hoeherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Ein solcher
Genehmigungsvorbehalt ist unwirksam. Es fehlt eine Begruendung und
Begrenzung dieses Grundrechtseingriffs, der ohnehin ins Leere laeuft, da
eine Aberkennung des Titels bei Verstoss gegen diese Vorschrift nicht
denkbar ist. Der Betreuer hat die Arbeit zu betreuen, er ist nicht
verantwortlich fuer ihre Veroeffentlichung.

Absatz 1 ist an sich ganz in meinem Sinne, nur stellt sich eben die
Frage der Rechtsgrundlage, also der Ermaechtigung durch ein
Landesgesetz. Die zwangsweise Veroeffentlichung durch Einstellung in die
Universitaetsbibliothek stellt ganz sicher einen Grundrechtseingriff
dar.

Meine Position ist: Die KandidatInnen sollten auf freiwilliger Basis
dazu motiviert werden, ihre Arbeiten Bibliotheken zur Verfuegung zu
stellen.

Mich wuerden Erfahrungen von Hochschul- und anderen Bibliotheken mit
vergleichbaren Rechtsnormen interessieren.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.