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Re: Magisterarbeiten



> Mich wuerden Erfahrungen von Hochschul- und anderen Bibliotheken mit
> vergleichbaren Rechtsnormen interessieren.
>
> Klaus Graf

Hier gehen bei den Hochschulen zwei Dinge durcheinander. Die einen neigen
dazu Diplom- und Magisterarbeiten aehnlich wie Dissertationen zu behandeln,
was durchaus verstaendlich ist, weil manche Ergebnisse durchaus
publikationsreif sind.

Das zitierte Beispiel von Eichstaett:

>  (2)     Die Publikation der Magisterarbeit bedarf der Zustimmung des
> Betreuers, wenn sie als solche gekennzeichnet werden soll."

zeigt eine Tendenz, die insbesondere fuer deutsche Fachhochschulen
interessant ist, weil diesen das Promotionsrecht noch verweigert wird und
England seine Polytechnics kurzer Hand zu Universities erklaerte. Damit
koennen die wissenschaftlichen Leistungen dieser deutschen Einrichtungen
schwerer zur Geltung gebracht werden.

Nun bestehen in den Ausbildungseinrichtungen allgemein grosse Zweifel daran,
dass alle Abschlussarbeiten dieser Art publiziert werden sollten, darum
haben wir wiederholt die Diskussion, ob es nicht nur die mit eins benoteten
sein sollten. Andererseits kann ein Absolvent mit seiner Arbeit machen was
er will, sie also auch ins Internet stellen (im Prinzip auch die mit 5
benotete) weil es keine Publikationsregelung gibt, und die Regelung sogar
bei den Dissertationen umstritten ist, wie man in dieser Mailing-Liste sehr
schoen sieht.
Es ist aber schon fragwuerdig, wenn eine Magisterarbeit bei ihrer
Publikation "als solche gekennzeichnet werden soll", ob dann nicht noch mehr
als ohne die Nennung der Hochschule auch die Rechte anderer (z.B. der
Betreuer) betroffen sind.

Da die bislang abgegebenen Diplom- und Magisterarbeiten, Pruefungsarbeiten
und keine Publikationen sind, haben die Absolventen das eindeutige Recht,
ihre Zustimmungspflicht zu einer offenen Aufstellung in Bibliotheken zu
untersagen.

MfG

W. Umstaetter
h0228kdm _at__ rz.hu-berlin.de





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