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Re: Antw: Erinnerungsservice
Sehr geehrte Frau Bargmann,
sicherlich haben auch Sie recht. Aber meine Betrachtungsweise ist eine
andere, und wenn jetzt nicht so viele Teilenehmer bei der Frage: "Bei
wem gibt es solchen Servie?" gerufen hätten: "Hier hier" und "Wir
auch", hätte ich mich nicht gewundert. Meine Äußerung entsprang einer
Verwunderung. In diesem Sinne darf ich kurz kommentieren.
Sie schrieben:
> Vielleicht ist aber die Hemmschwelle, Bücher zu entlehnen
> geringer,
> wenn eine Erinnerung davor bewahrt, immer alle Termine im Kopf zu > haben.
Dann schlage ich doch vor, die Mangebühren ganz abzuschaffen? Ode sollte
man gar nicht erst ausleihen?
> Ich finde dieses Service äußerst nützlich.
Ist er auch. Was ich kritisiere, ist der Kniefall vor der
Dienstleistungsgesellschaft. Man muß nicht alles tun, was man könnte.
>
> Ist die Einhebung der Mahngebühren wirklich ein Geschäft, wenn man
> aufrechnet, wieviele Stunden damit draufgehen, in denen man anderes
> machen könnte?
Es geht hier nicht um Geschäft. Es geht um eine Mahngebühr. Das ist eine
Gebühr, die fürs Mahnen erhoben wird. Und die Stelle des Mahnenden ist
ja bereits finanziert. Was sie gutheißen, ist sozusagen eine Mahnung
ohne Gebühr vor weiteren Mahnungen mit Gebühr. Das ist ein weiterer
Auswuchs der Dienstleistungsgesellschaft. Ich weiß auch nicht, wer
bestimmt hat, daß auch bei einer Mahnung "aller guten Dinge drei" sein
müssen. Ebenso denkbar wären nur zwei oder gar eine Mahnung. Sagen Sie
doch gleich, daß sie die vierte Mahnung wollen.
>
> Das erinnert mich an eine österreichische Stadt, die bestimmte Summen
> aus Strafzetteln im Budget vorsieht, und, wenn zur Jahresmitte noch
> nicht die Hälfte erreicht ist, schießen dann plötzlich die Polizisten
> und Parksheriffs aus dem Boden; und alles, wo man normalerweise ein > > Auge
> zudrückt, wird gestraft... da geht es dann nur mehr ums Geld und nicht
> um die Abschreckung.
Nein, es handelt sich eben nicht um eine Strafe, sondern um eine
Mahngebühr.
Ich halte es auch hier für einen Fehler, der Polizei vorzuwerfen, daß
sie nicht gleichmäßig bestraft. Ausgangspunkt muß auch hier die
Mißachtung einer Vorschrift sein. Und derjenige, der sie mißachtet hat,
hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, sondern leider nur Pech, wenn
er erwischt wird. Es gibt im Unrecht keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung.
Eine sehr interessante Diskussion ... Reinhard Koch
--
Reinhard Koch, Dipl.-Bibliothekar
Universität Frankfurt, Bibliothek Gesellschafts- und
Erziehungswissenschaften, Abt.: Didaktisches Zentrum
Robert-Mayer-Straße 5, 60325 Frankfurt, 3. Stock, Zi. 301
Tel.: 069/798-23595, Fax: 069/798-23805
http://www.uni-frankfurt.de/fb04/studium/bibliothek_did.html
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.