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[InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG)
- Date: Wed, 11 Nov 2020 10:37:17 +0100
- From: Annette Strauch via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG)
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
Hier haben wir also einen Widerspruch.
Ich bezog mich auf das TDM und geisteswiss. Korpora. Ich möchte an
dieser Stelle noch einmal betonen, dass ich im FDM keine
rechtsverbindlichen Aussagen machen darf und es auch nicht kann. Dazu
holen wir uns die beste Expertise. Das Gesetz schützt die Darstellung
von Forschung, auch das ist im FDM sehr wichtig.
Korpora und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach
Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen. Zulässig ist es aber das
Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§
60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu
übermitteln.
Beim TDM geht es darum, dass Ergebnisse schnell verbreitet werden
können. Forschungsdaten sollen nämlich schnell zu Erkenntnissen führen!
Daten, Informationen, der "Gehalt" (gerade für WissenschaftlerInnen
häufig zentral) sind nicht Gegenstand des Urheberschutzes, denn das
Urheberrecht zielt bekanntlich auf den Schutz von Werken, also
gewissermaßen den Trägern von Informationen und Gehalt. In diesem
Zusammenhang auch zur Erinnerung: Im Immaterialgüterrecht gibt es
keinen generellen Rechtsschutz für (ggfs. großartige)
wissenschaftliche Leistungen!
Genau!
Ich sehe einen literarischen Text im digitalen Format als
Forschungsdatum an.
Er ist ein Informationsobjekt und somit wichtig für wissenschaftliche
Ergebnisprozesse.
Was Forschungsdaten sind, welches Format und welche Funktion sie haben,
wird in den Wissenschaftsdisziplinen, nach wie vor, unterschiedlich
beurteilt, wie Gerald (Jagusch) aus dem Bereich der
Ingenieurwissenschaften heraus, es hier schreibt. Daten / Werk - es gibt
schon Definitionen (nestor), die ich erst suchen muss.
Und ja: Für Wissenschaftsdomänen, die vor allem mit Texten und
bildhaften Forschungsdaten arbeiten, trifft das nicht zu, da bleibt es
beim bekannten Rechtsrahmen (so wie es Herr Hartwig schreibt und wie
auch Koll. Brettschneider gestern völlig zutreffend ausgeführt hat).
Konsens.
Von Anfang an.
Mit herzlichen Grüßen,
Annette Strauch
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.