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[InetBib] Fw: Wie funktioniert das mit Datenschutz in Bibliotheken? Und gibt es einen richtigen und einen falschen Datenschutz?
- Date: Wed, 16 Oct 2019 16:23:24 +0000 (UTC)
- From: Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Fw: Wie funktioniert das mit Datenschutz in Bibliotheken? Und gibt es einen richtigen und einen falschen Datenschutz?
----- Weitergeleitete Nachricht -----
Gesendet: Mittwoch, 16. Oktober 2019, 18:13:51 MESZ
Betreff: Re: [InetBib] Wie funktioniert das mit Datenschutz in Bibliotheken?
Und gibt es einen richtigen und einen falschen Datenschutz?
Liebe Frau Drauz,
wie lange soll denn der vorherige Entleiher gespeichert werden dürfen, wenn das
Werk nur alle 5 Jahre verliehen wird?
Und natürlich besteht für den Verleiher auch eine Kontrollpflicht.
Ansonsten würde ihm der Schaden doch gar nicht auffallen und er könnte ihn gar
nicht geltend machen. Soll dem nächsten Entleiher
die Pflicht auferlegt werden, im Interesse des Eigentümers (der Bibliothek),
diesen darüber zu informieren, dass das Medium vom Verleiher beschädigt zurück
gegeben wurde.
Und steht fest, dass die Beschädigung nicht durch die Bibliothek verursacht
wurde?
Das automatische Rücknahmeverfahren entbindet die Bibliothek auch nicht von der
Kontrollpflicht. Der Einsatz erfolgt alleine auf Veranlassung der Bibliothek.
Die Kontrolle ist zudem doch einfach umsetzbar; mir ist keine Bibliothek
bekannt, in der die Medien ohne jegliches menschliches Zutun
wieder an den Standort zurück wandern.
Viele Grüße
Oliver Hinte
Am Mittwoch, 16. Oktober 2019, 15:57:33 MESZ hat <
Sehr geehrter Herr Hinte,
wenn die Speicherung des aktuellen und vorherigen Entleihers zulässig ist, dann
wird doch der vorherige Entleiher spätestens dann gelöscht, wenn der aktuelle
Entleiher zurückgibt und damit zum vorherigen Entleiher wird.
Damit kommt aber die Überlegung der längstmöglichen Speicherfrist ins Spiel und
um die geht es doch.
Die Kontrollpflicht bei der Übergabe trifft ja gerade den Entleiher und nicht
den Verleiher :-)
Beste Grüße
Susanne Drauz
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Drauz
Sehr geehrte Frau Drauz,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Ansprüche können Sie doch immer noch innerhalb der Frist des § 195 BGB
geltend machen.
Aber wenn denn Entleiher die Pflicht trifft, das Medium sofort auf Schäden zu
kontrollieren, kann die Bibliothek mit der Berufung auf einen eventuell
bestehenden Schadensersatzanspruch die Daten doch nicht drei Jahren die Daten
speichern.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte
Sehr geehrter Herr Hinte,
als Richtschnur für Löschverpflichtungen ist mir die Verjährungsfrist von
möglichen Schadenersatzansprüchen doch deutlich einleuchtener als "pi mal
Daumen" Überlegungen.
Vorallem in Zeiten von automatisierten Rücknahmeverfahren...
Beste Grüße
Susanne Drauz
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Drauz
On Wed, Oct 16, 2019 at 3:04 PM +0200, "Oliver Hinte via InetBib"
<inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,die Diskussion um den Datenschutz in Hochschulen
und Bibliotheken fängt gerade erst an. Mit Anwendbarkeit der DSGVO im Mai 2018
ist vielen erst einmal die Bedeutung des Datenschutzes bewusst geworden. In
einer Vielzahl von Betrieben, Behörden, Hochschulen und Bibliotheken wurde die
DSGVO zum Anlass genommen, Verfahren und Prozesse neu zu strukturieren und den
"Datenschutz" mit einzubinden. In Bibliotheken und Hochschulen wurde dann
häufig die Frage gestellt:Betrifft uns das überhaupt? Und wenn ja, wie gehen
wir damit um? Ich würde die Frage uneingeschränkt mit JA! beantworten. In
Bibliotheken und Hochschulen wird eine große Anzahl von personenbezogenen Daten
verarbeitet. Und dass dies in ordnungsgemäßer Weise erfolgt, ist eine der
Zielrichtungen des Datenschutzrechts. Was sind denn nun Beispiele für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten in diesen Bereichen? Dazu muss ich
erst einmal wissen, was "personenbezogene Daten" sind. Die DSGVO definiert den
Begriff in Art. 4 Nr. 1 wie folgt:Bei "personenbezogene Daten“ handelt es sich
um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare
natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder
indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu
einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder
mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.Als
einfachstes Beispiel für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einer
Bibliothek fällt mir da die Entleihe und Rückgabe von Medien ein. Die
Bibliothek erfasst, wie lange der Benutzer über das Medium verfügt hat und wie
sie/er damit umgegangen ist (in welchem Zustand ist es in Bibliothek zurück
gelangt). Die Erhebung dieser Daten ist datenschutzrechtlich zulässig.
Datenschutzrechtlich interessant wird es bei der Frage, wie lange ich diese
Daten aufbewahren darf. Mache ich mir keine Gedanken über mögliche Löschfristen
oder gehe ich davon aus, dass ich diese Daten unbeschränkt lange speichern
darf, habe ich ein zu wenig differenziertes Verständnis von Datenschutz. Bei
allen anderen Fristüberlegungen kann man heftig streiten. Gehen Sie grob davon
aus, dass 2-4 Wochen Speicherfrist zulässig sind. Als Richtschnur gilt die
Zeit, die eine Bibliothek benötigen sollte, um ein Medium auf seinen Zustand zu
kontrollieren und es an den Standort zurückzustellen.Die nächsten Beispiele für
Datenschutz in Bibliotheken erhalten Sie im nächsten Blogeintrag auf
https://oliverhinte.wordpress.com/ oder wenn gewünscht auch wieder auf der
inetbib.Mit freundlichen GrüßenOliver Hinte
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.