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Re: [InetBib] Microsoft hat seinen E-Book-Store geschlossen



Lieber Harald, lieber Herr Odenkirchen und liebe Mitlesende,

ich denke auch, dass Bibliotheken in bestimmten rechtlichen Grauzonen die 
Rückendeckung ihrer Körperschaften für Rechtsstreitigkeiten haben sollten.
Im hier besprochenen Bereich ist die Rechtslage aber zu eindeutig. Herr 
Odenkirchen hat Recht.


Näheres dazu kann man auch in dieser Publikation nachlesen: 
https://doi.org/10.17176/20190214-191742-0

1.       § 60e Abs.1 erlaubt prinzipiell noch keine Nutzung, sondern nur die 
Speicherung/Archivierung (S.7)

2.       § 60e Abs.2 regelt u.a., in welchen Fällen man diese Kopien (analog) 
"verleihen" darf. Das sind nur bestimmte, kleine Ausnahmen. (S.10)

3.       § 60e Abs.4 (Terminal-Schranke): Darf nach der Infosoc-Richtlinie, 
Art.5 Abs.3 (n), nicht genutzt werden, wenn "keine Regelungen über Verkauf und 
Lizenzen gelten" (wie ja bereits Herr Odenkirchen schreibt) . Das haben die 
Deutschen Gesetzgebungsorgane für die Umsetzung in Deutschland so ausgelegt, 
dass "Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals 
nach § 60e Absatz 4" ..." zum Gegenstand haben", die Terminal-Nutzung 
verhindern können. Wenn wir davon ausgehen, dass das richtlinienkonform ist 
(bin nicht 100 % sicher), sind allgemeine Lizenzverträge, die unter anderem die 
Terminal-Nutzung verbieten, insoweit unwirksam. ( S.15 und 29 ff.)

§ 60e UrhG: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60e.html


viele Grüße

Armin Talke

 ________________________________________
Armin Talke, LL.M.
Fachreferent für Politikwissenschaft / Referent für Rechtsfragen der Benutzung
Wissenschaftlicher Dienst
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