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Re: [InetBib] Microsoft hat seinen E-Book-Store geschlossen (ab Ende Juli 2019 läuft nix mehr!)
- Date: Fri, 26 Jul 2019 16:22:55 +0000
- From: via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Microsoft hat seinen E-Book-Store geschlossen (ab Ende Juli 2019 läuft nix mehr!)
Lieber Herr Müller,
ja wenn's denn nur so einfach wäre! Archivieren nach § 60e (1) mag ja zulässig
sein - aber damit noch lange nicht die Zugänglichmachung an Lesesaalterminals
nach § 60e (4). Und nur die bringt den Bibliotheksnutzern etwas: Ein "Archiv",
das niemand nutzen darf, ist ja wohl sinnlos...
Für die Lesesaalterminals schränken § 137o und § 60g (2) den Gesetzesvorrang
ein zugunsten von bestehenden Altverträgen und spezifischen Regelungen in
Neuverträgen - also im Prinzip für alle Fälle, in denen man ohne Vertrag nicht
an die Inhalte herankommt.
§ 137o sichert unmissverständlich den Vertragsvorrang für Altverträge (vor dem
1.3.18 geschlossen). Die Regelung für Neuverträge in § 60g (2) ist etwas
nebulös formuliert. Was sind "Vereinbarungen"? Die Gesetzesbegründung spricht
abwechselnd von "Regelungen", "Vereinbarungen" und "Verträgen"
(https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812329.pdf - S. 45f.) und
verweist auf Art. 5 (3) n InfSoc-Richtlinie. Dort ist aber immer nur von
"Regelungen" die Rede
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0029&from=DE
- L 167/16). Also kann der dauerhaften "Zugänglichmachung" an
Lesesaalterminals auch durch spezifische Regelungen in einem (neuen)
Lizenzvertrag ein Riegel vorgeschoben werden. Würde ich als advocatus diaboli
mal so sagen, und ich fürchte, dass am Ende spätestens der EuGH so entscheiden
müsste. Die InfoSoc-Richtlinie ist in dem Punkt eigentlich glasklar!
Herzliche Grüße,
Andreas Odenkirchen
P.S.: Ich kann auch nicht erkennen, dass die neue EU-Richtlinie "über das
Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt" an den
einschlägigen Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie etwas ändert und insofern
Änderungen am deutschen Recht möglich oder gar notwendig macht. In Art. 6 ff.
werden zwar die Rechte der Bibliotheken ("Einrichtungen des Kulturerbes")
ausgeweitet - aber ausschließlich im Zusammenhang mit "Schutzgegenständen", die
"sich dauerhaft" (!) "in ihren Sammlungen befinden". Womit die zeitlich
befristet lizenzierten digitalen Bestände gerade nicht gemeint sein können. Der
Vertragsvorrang für die Terminalnutzung nach Art. 5 (3) n InfoSoc bliebe
demnach bestehen.
Dr. Andreas Odenkirchen
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
Bibliothek
Eschersheimer Landstr. 29-39
D-60322 Frankfurt am Main
Tel. +49(0)69/154007-293
www.hfmdk-frankfurt.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxx] Im Auftrag von Harald Müller
via InetBib
Gesendet: Montag, 22. Juli 2019 10:57
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: Re: [InetBib] Microsoft hat seinen E-Book-Store geschlossen (ab Ende
Juli 2019 läuft nix mehr!)
Liebe Leute,
nur keine Panik! Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Nach § 60e
Abs. 1 UrhG darf eine Bibliothek ein Werk aus ihrem Bestand zwecks Erhaltung (=
Langzeitarchivierung) kopieren, auch wenn ein Rechteinhaber dazu seine
Zustimmung verweigert. Zum Bestand zählt nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers auch ein Werk, zu dem /"die Bibliothek auf Basis von
Nutzungsverträgen mit Inhalteanbietern ihren Nutzern den Zugang gewähren darf."
/(BT-Drs 18/12329 S. 42). Die Kopie kann digital oder als Ausdruck erfolgen.
Damit ist gewährleistet, dass das Werk auch nach dem Ende des Nutzungsvertrags
dauerhaft in der Bibliothek genutzt werden kann. Der Gesetzgeber bezeichnet
Bibliotheken als "Gedächtnisinstitutionen".
Merke: Bibliotheken sind die institutionelle Garantie der Informationsfreiheit!
Harald Müller
Am 21.07.2019 um 18:28 schrieb Christian Spliess via InetBib:
Guten Abend,
vielleicht sollten wir uns nochmal vergegenwärtigen, dass eBooks Güter
auf Zeit sind. Wir leihen uns die praktisch beim Anbieter aus, aber
der Anbieter hat immer noch das letzte Wort. Und wenn wir uns daran
erinnern, dass Amazon beim Kindle bisweilen sehr seltsame
Löschaktionen vollführte ... Man muss das halt pragmatisch sehen und
für sich persönlich die Vor- und Nachteile abwägen. Vielleicht auch
gerade nicht unbedingt persönlich ... Wie lange die Onleihe besteht z.B. weiß
nun auch kein Mensch.
Grüße aus Duisburg,
26 Grad, sonnig.
Am So., 21. Juli 2019 um 17:46 Uhr schrieb Klaus Lehmann via InetBib <
inetbib@xxxxxxxxxx>:
[zeitgleich in inetbib und forumoeb veröffentlicht)
Guten Tag werte Kollegen,
da passiert was, wovor ich mich als Bibliothekar (oder normaler
Leser) immer gefürchtet habe: die Bücher hören auf zu existieren!
das editorial der c't:
https://www.heise.de/ct/artikel/DRM-Digitale-Enteignung-4471902.htML
auch nachzulesen in der neusten c't vom 20.6.2019 Heft 16 Seite 3
quelle:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Microsoft-Store-eBooks-ab-Jul
i-nicht-mehr-verfuegbar-4457997.html
(=Heise News)
ich meine, es sollte jedem Kollegen zu denken geben....
z.b. sich zu überlegen: "ich kaufe mir bzw. der Bibliothek Bücher,
die mir evtl irgendwann nicht mehr gehören."
viele grüße,
ihr klaus lehmann
(radeberg 26 Grad schwül heiss....)
--
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Klaus Lehmann
http://allegronet.de * eMail: allegronet@xxxxxxxxxxx * phone:
03528-452 807(fax 809) * mobil: 0171-953 7843 allegronet.de * Klaus
Lehmann * D-01454 Radeberg * Bahnhofstr. 1 zuständiges Finanzamt: FA
Hoyerswerda; zuständige Kammer: IHK Dresden; zuständige
Aufsichtsbehörde: Gewerbeamt Radeberg; USt-IdNr: DE247550760
* Software für zufriedene Bibliothekare: 1000x bewaehrt und ergiebig
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* 2011-18: Sponsor: Peter-Sodann-Bibliothek+IFLA:allegro-utf8
* 2013-14: Bolero 64bit.+allegro-zdb: endlich. + eBooks
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* 2017-18: Exporte. Marc und Co. Marc ist sehr different
* 2019: All for VuFind!
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Dr. Harald Müller
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